OGH 4Ob2272/96p

OGH4Ob2272/96p1.10.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Hertha H*****, vertreten durch Dr.Ekkehard Erlacher und Dr.Renate Erlacher-Philadelphy, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider den Antragsgegner Dipl.Ing.Helmut H*****, vertreten durch Dr.Albert Heiss, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 9. August 1996, GZ 51 R 123/96d-115, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Vorinstanzen haben den Verkehrswert der der Antragstellerin zugewiesenen Eigentumswohnung - also den Preis, der bei der Veräußerung der Sache üblicherweise im redlichen Geschäftsverkehr für sie erzielt werden kann (§ 2 Abs 2 LBG; EFSlg 75.607) - mit S 2,200.000,-- festgestellt.

Daß die Berücksichtigung dieses Wertes bei der Ermittlung der Ausgleichszahlung dem obersten Aufteilungsgrundsatz der Billigkeit (SZ 67/38 ua) widerspräche, ist nicht zu sehen:

Daß die Antragstellerin nicht die Absicht hat, die Ehewohnung zu veräußern, ändert nichts am objektiven Wert der Wohnung. Verkauft sie die Wohnung nicht, dann kann sie auch nicht den vom Sachverständigen für den Fall der Veräußerung unter Aufrechterhaltung des Wohnbauförderungsdarlehens (mit Zustimmung des Darlehensgebers) zulässigen Preis erlangen; in jedem Fall handelt es sich um eine fiktive Größe.

Die Antragstellerin verbleibt, wenn sie die Wohnung nicht veräußert, im Genuß des - voll in Abzug gebrachten (SZ 61/68 ua) - Wohnbauförderungsdarlehens mit günstiger Verzinsung; der Antragsgegner muß hingegen (ua) durch die Ausgleichszahlung in die Lage versetzt werden, eine entsprechende Wohnmöglichkeit zu finanzieren.

Ob aus Gründen der Billigkeit auch eine etwas andere Bemessung der Ausgleichszahlung zu rechtfertigen wäre, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung.

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