Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Vorinstanzen haben den Verkehrswert der der Antragstellerin zugewiesenen Eigentumswohnung - also den Preis, der bei der Veräußerung der Sache üblicherweise im redlichen Geschäftsverkehr für sie erzielt werden kann (§ 2 Abs 2 LBG; EFSlg 75.607) - mit S 2,200.000,-- festgestellt.
Daß die Berücksichtigung dieses Wertes bei der Ermittlung der Ausgleichszahlung dem obersten Aufteilungsgrundsatz der Billigkeit (SZ 67/38 ua) widerspräche, ist nicht zu sehen:
Daß die Antragstellerin nicht die Absicht hat, die Ehewohnung zu veräußern, ändert nichts am objektiven Wert der Wohnung. Verkauft sie die Wohnung nicht, dann kann sie auch nicht den vom Sachverständigen für den Fall der Veräußerung unter Aufrechterhaltung des Wohnbauförderungsdarlehens (mit Zustimmung des Darlehensgebers) zulässigen Preis erlangen; in jedem Fall handelt es sich um eine fiktive Größe.
Die Antragstellerin verbleibt, wenn sie die Wohnung nicht veräußert, im Genuß des - voll in Abzug gebrachten (SZ 61/68 ua) - Wohnbauförderungsdarlehens mit günstiger Verzinsung; der Antragsgegner muß hingegen (ua) durch die Ausgleichszahlung in die Lage versetzt werden, eine entsprechende Wohnmöglichkeit zu finanzieren.
Ob aus Gründen der Billigkeit auch eine etwas andere Bemessung der Ausgleichszahlung zu rechtfertigen wäre, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung.
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