OGH 4Ob227/23w

OGH4Ob227/23w23.5.2024

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten Hon.‑Prof. PD Dr. Rassi als Vorsitzenden sowie den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher, die Hofrätin Mag. Istjan, LL.M. und die Hofräte Dr. Annerl und Dr. Stiefsohn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. *, 2. *, vertreten durch Mag. Dieter Koch, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, gegen die beklagte Partei * AG, *, vertreten durch Dr. Anton Ehm und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen 21.547,21 EUR sA und Feststellung (Streitwert 10.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 24. Oktober 2023, GZ 2 R 88/23k‑19, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0040OB00227.23W.0523.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

 

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] Die Kläger als Kreditnehmer begehren gegen die beklagte Bank in dritter Instanz (im Sinne ihres 4. Eventualbegehrens) die Rückabwicklung eines Geldwechselvertrags. Ihre Argumente betreffen aber ausschließlich einen Fremdwährungskreditvertrag, dessen Unwirksamkeit nach dem Trennungsmodell (RS0134062 [T5]; https://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=Justiz&GZ=4Ob15/22t&SkipToDocumentPage=True&SucheNachRechtssatz=False&SucheNachText=True [Rz 10], https://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=Justiz&GZ=1Ob9/22p&SkipToDocumentPage=True&SucheNachRechtssatz=False&SucheNachText=True [Rz 9], 1 Ob 164/23h [Rz 7 mwN], 1 Ob 29/24g uva) keinen Einfluss auf den Geldwechselvertrag hat.

[2] Damit zeigt das Rechtsmittel keine erheblichen Rechtsfragen auf, auf die seine Zulässigkeit gestützt werden kann.

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