Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Antrag der beklagten Partei, die klagende Partei zum Ersatz der Kosten der Revisionsbeantwortung zu verpflichten, wird abgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das angefochtene Teilurteil wurde dem Vertreter des Klägers am 9. August 2013 zugestellt. Die vierwöchige Revisionsfrist (§ 505 Abs 2 ZPO) war nach § 222 ZPO (idF Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl I 2010/111) bis zum 17. August 2013 gehemmt und endete daher am 16. September 2013. Die erst am 20. September 2013 im Elektronischen Rechtsverkehr eingebrachte Revision des Klägers ist aus diesem Grund als verspätet zurückzuweisen, was bereits von den Vorinstanzen wahrzunehmen gewesen wäre (§ 507 Abs 1 und § 507b Abs 4 ZPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 40, 50 ZPO. Der Beklagte hat nicht auf die Verspätung der Revision hingewiesen.
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