Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Magistrates der Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie für den 21. Bezirk, wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die im Verfahren außer Streitsachen ergangenen Beschlüsse sind der formellen und materiellen Rechtskraft fähig, die in jeder Lage des Verfahrens zu beachten ist (Fucik, Außerstreitgesetz 28 mwN). Liegt bereits eine rechtskräftige Entscheidung vor, so kann über dieselbe Sache zwischen denselben Parteien nicht mehr entschieden werden (s Rechberger in Rechberger, ZPO § 411 Rz 2).
Im vorliegenden Fall wurde bisher nur über die Enthebung des Vaters von seiner Unterhaltsverpflichtung für zwei seiner fünf Kinder rechtskräftig entschieden; über den Antrag, ihn von der Unterhaltsverpflichtung für die drei anderen Kinder zu entheben, liegt noch keine rechtskräftige Entscheidung vor. Die angefochtene Entscheidung verstößt daher nicht gegen die Rechtskraft. Daß damit derselbe Senat des Rekursgerichtes dem Rekurs des Magistrates der Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie für den 21. Bezirk, nicht Folge gegeben hat, während der Rekurs im Parallelverfahren - Unterhaltsanspruch des mj. Ren‚ und der mj. Bianca N*****, GZ 3 P 1492/95v des Bezirksgerichtes Floridsdorf - erfolgreich war, ist zwar unbefriedigend, kann aber nicht behoben werden. Das Rekursgericht hat im vorliegenden Verfahren einen umfassenderen Sachverhalt angenommen, obwohl aus beiden Akten hervorgeht, daß der Vater arbeits- und unterstandslos ist. Die Entscheidung im Parallelverfahren ist aber rechtskräftig geworden und kann daher nicht mehr geändert werden. Die im vorliegenden Verfahren gefällte Entscheidung ist richtig, weil nicht angenommen werden kann, daß der arbeits- und unterstandslose Vater über Ersparnisse verfüge, die es ihm ermöglichten, den Unterhalt für die Zeit seiner Strafhaft aufzubringen.
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