Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Der Antrag des Rekursgegners auf Zuspruch von Kosten des Rekursverfahrens wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 3und § 521a Abs 1 ZPO abgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Streitanhängigkeit setzt - neben der Identität der Parteien - voraus, daß sowohl das Begehren als auch der rechtserzeugende Sachverhalt ident sind. Auch bei identen Unterlassungsbegehren liegt daher keine Streitanhängigkeit vor, wenn der Anspruch aus einem anderen Wettbewerbsverstoß abgeleitet wird (ÖBl 1980, 24 - Hinterglasbilder mwN; SZ 58/53 = ÖBl 1985, 153 - Baedekers Reiseführer; RdW 1986, 44; s auch Konecny, Übergreifende Ansprüche im Wettbewerbsverfahren, RdW 1986, 36, der zwischen Einzelhandlungen, Dauerhandlungen und wiederholten bzw. fortgesetzten Handlungen unterscheidet).
Mit dieser Rechtsprechung steht die angefochtene Entscheidung im Einklang:
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und des vor dem Landesgericht Feldkirch zu 9 Cg 10/96x anhängigen Verfahrens sind Wettbewerbsverstöße, die zwar gleichartig sind, sich aber nicht zur Gänze decken. Im vorliegenden Verfahren geht es um einen Werbeprospekt, der im Dezember 1995 versandt wurde; Gegenstand des Verfahrens vor dem Landesgericht Feldkirch ist ein Werbeprospekt, der im November 1995 versandt wurde und nur zum Teil mit dem im Dezember 1995 versandten Prospekt inhaltsgleich ist. Die in den beiden Verfahren geltend gemachten Ansprüche werden daher aus verschiedenen Wettbewerbsverstößen abgeleitet.
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