OGH 4Ob221/16b (RS0131160)

OGH4Ob221/16b22.11.2016

Rechtssatz

Hat bei einer ungestützten Befragung der betroffenen Verbraucher mehr als ein Viertel der Befragten eine irrige Vorstellung von einem in der Werbung verwendeten Begriff, rechtfertigt diese Irreführungsquote (der Prozentsatz der durch eine Werbeaussage getäuschten Verbraucher) ein Verbot der Werbung.

Normen

UWG §2

4 Ob 221/16bOGH22.11.2016
4 Ob 116/18iOGH25.09.2018

Beisatz: 32 % bzw. 39 %. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20161122_OGH0002_0040OB00221_16B0000_001

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