OGH 4Ob2206/96g (RS0106989)

OGH4Ob2206/96g17.9.1996

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des EuGH besteht der spezifische Gegenstand des kommerziellen Eigentums darin, dass der Inhaber durch das ausschließliche Recht, ein Erzeugnis erstmals in den Verkehr zu bringen und dabei das Warenzeichen zu benutzen, Schutz vor Konkurrenten erlangt, die unter Missbrauch der aufgrund des Warenzeichens erworbenen Stellung und Kreditwürdigkeit widerrechtlich mit diesem Zeichen versehene Erzeugnisse veräußern. Das Warenzeichenrecht soll die Zeicheninhaber gegen Handlungen Dritter schützen, die durch Herbeiführung einer Verwechslungsgefahr für die Verbraucher den mit dem Zeichen verbundenen Ruf für sich auszunutzen versuchen. Das Warenzeichen soll Gewähr bieten, dass alle Erzeugnisse, die mit ihm versehen sind, unter der Kontrolle eines einzigen Unternehmens hergestellt worden sind, das für ihre Qualität verantwortlich gemacht werden kann (EuZW 1994, 467 [Hackbarth] - Ideal Standard mwN).

Normen

MSchG §1
EWG-RL 89/104/EWG - Markenrichtlinie 389L0104 allg

4 Ob 2206/96gOGH17.09.1996
4 Ob 167/97fOGH27.05.1997
4 Ob 65/98gOGH17.03.1998

Beisatz: Ausdrücklich abgelehnt wird eine Ausdehnung des in Art 4 Abs 1 lit b der RL normierten Eintragungshindernisses der verwechslungsfähigen Ähnlichkeit auch auf Fälle, in denen eine Verwechslungsgefahr nicht besteht, aber eine rein assoziative gedankliche Verbindung vom Publikum über die Übereinstimmung des Sinngehaltes zweier Marken zwischen diesen hergestellt werden könnte. Ebendies muss aber auch für die Auslegung des Schutzbereiches des Art 5 der RL gelten, der seine Grenzen in der Verwechslungsfähigkeit zweier Marken findet. (T1)

4 Ob 18/02dOGH13.03.2002

nur: Das Warenzeichen soll Gewähr bieten, dass alle Erzeugnisse, die mit ihm versehen sind, unter der Kontrolle eines einzigen Unternehmens hergestellt worden sind, das für ihre Qualität verantwortlich gemacht werden kann (EuZW 1994, 467 [Hackbarth] - Ideal Standard mwN). (T2); Beisatz: Daher liegt Verwechslungsgefahr dann vor, wenn das Publikum glauben kann, die betreffenden Waren stammten aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen. (T3)

4 Ob 273/02dOGH21.01.2003

Vgl auch

17 Ob 12/08aOGH23.09.2008

Auch; Beis wie T3

17 Ob 18/11pOGH09.08.2011

Vgl auch; nur ähnlich T2; Beis ähnlich wie T3

Dokumentnummer

JJR_19960917_OGH0002_0040OB02206_96G0000_002

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