Normen
MSchG §1
EWG-RL 89/104/EWG - Markenrichtlinie 389L0104 allg
4 Ob 2206/96g | OGH | 17.09.1996 |
4 Ob 167/97f | OGH | 27.05.1997 |
4 Ob 65/98g | OGH | 17.03.1998 |
Beisatz: Ausdrücklich abgelehnt wird eine Ausdehnung des in Art 4 Abs 1 lit b der RL normierten Eintragungshindernisses der verwechslungsfähigen Ähnlichkeit auch auf Fälle, in denen eine Verwechslungsgefahr nicht besteht, aber eine rein assoziative gedankliche Verbindung vom Publikum über die Übereinstimmung des Sinngehaltes zweier Marken zwischen diesen hergestellt werden könnte. Ebendies muss aber auch für die Auslegung des Schutzbereiches des Art 5 der RL gelten, der seine Grenzen in der Verwechslungsfähigkeit zweier Marken findet. (T1) |
4 Ob 18/02d | OGH | 13.03.2002 |
nur: Das Warenzeichen soll Gewähr bieten, dass alle Erzeugnisse, die mit ihm versehen sind, unter der Kontrolle eines einzigen Unternehmens hergestellt worden sind, das für ihre Qualität verantwortlich gemacht werden kann (EuZW 1994, 467 [Hackbarth] - Ideal Standard mwN). (T2); Beisatz: Daher liegt Verwechslungsgefahr dann vor, wenn das Publikum glauben kann, die betreffenden Waren stammten aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen. (T3) |
4 Ob 273/02d | OGH | 21.01.2003 |
Vgl auch |
17 Ob 12/08a | OGH | 23.09.2008 |
Auch; Beis wie T3 |
17 Ob 18/11p | OGH | 09.08.2011 |
Vgl auch; nur ähnlich T2; Beis ähnlich wie T3 |
Dokumentnummer
JJR_19960917_OGH0002_0040OB02206_96G0000_002
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