OGH 4Ob217/12h

OGH4Ob217/12h28.11.2012

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin D***** V*****, wider die Antragsgegnerin D***** V*****, wegen Unterhaltsenthebung, infolge Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 31. August 2012, GZ 16 R 323/12g-26, womit infolge Rekurses der Antragstellerin der Beschluss des Bezirksgerichts Wiener Neustadt vom 13. Juli 2012, GZ 9 FAM 13/12f-19, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Rekursgericht hat den Beschluss des Erstgerichts bestätigt, mit dem dieses in einem Unterhaltsverfahren (Antrag auf Enthebung der Mutter von der Unterhaltspflicht für die volljährige Tochter) den Antrag der Mutter auf Gewährung von Verfahrenshilfe wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen hat; es hat ausgesprochen, dass der außerordentliche Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diese Entscheidung erhobene Revisionsrekurs der Mutter ist jedenfalls unzulässig.

Zutreffend ist das Rekursgericht davon ausgegangen, dass der von der Mutter in Angelegenheiten der Verfahrenshilfe erhobene Revisionsrekurs gemäß § 62 Abs 2 Z 2 AußStrG jedenfalls unzulässig ist (RIS-Justiz RS0017155).

Die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens zur Nachholung der Unterschrift eines Anwalts oder Notars (§ 65 Abs 3 Z 5 iVm § 6 Abs 2 AußStrG) ist in diesem Fall entbehrlich, könnte doch das Rechtsmittel auch durch eine fachkundige Vertretung der Partei nicht zulässig werden (1 Ob 101/12b; RIS-Justiz RS0120029).

Ungeachtet des Umstands, dass das absolut unzulässige Rechtsmittel gemäß § 67 AußStrG bereits vom Erstgericht zurückzuweisen gewesen wäre, weist der Oberste Gerichtshof aber das Rechtsmittel in Fällen eines absoluten Rechtsmittelausschlusses aus verfahrensökonomischen Gründen selbst zurück (vgl 7 Ob 38/07z; 3 Ob 34/09k).

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