OGH 7Ob38/07z

OGH7Ob38/07z8.3.2007

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Höllwerth als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen Kinder Lukas P*****, und Florian P*****, beide vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft G*****, über den Rekurs (richtig Revisionsrekurs) des Vaters Wilhelm P*****, vertreten durch Mag. Johann Juster, Rechtsanwalt in Zwettl, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Krems an der Donau vom 6. September 2006, GZ 2 R 4/06k-49, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht hat seinen Berichtigungsbeschluss vom 6. 9. 2006 über Auftrag des Obersten Gerichtshofes (Beschluss vom 10. 1. 2007, 7 Ob 262/06i) durch den Ausspruch ergänzt, der ordentliche Revisionsrekurs sei - vorbehaltlich § 63 Abs 3 AußStrG - nicht zulässig. Obwohl der Vater in der Folge keine Zulassungsvorstellung nach § 63 Abs 3 AußStrG erhob, wurde sein Rekurs (richtig Revisionsrekurs) gegen den Berichtigungsbeschluss (neuerlich) dem Obersten Gerichtshof („nach Entsprechung des Auftrages vom 10. 1. 2007) vorgelegt. Das - wie ohnehin bereits im Beschluss 7 Ob 262/06i ausdrücklich hingewiesen wurde - zufolge des Ausspruches des Rekursgerichtes nunmehr absolut unzulässige Rechtsmittel, das gemäß § 67 AußStrG daher bereits vom Erst- oder vom Rekursgericht zurückzuweisen gewesen wäre, ist zurückzuweisen.

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