Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Rekursgericht hat seinen Berichtigungsbeschluss vom 6. 9. 2006 über Auftrag des Obersten Gerichtshofes (Beschluss vom 10. 1. 2007, 7 Ob 262/06i) durch den Ausspruch ergänzt, der ordentliche Revisionsrekurs sei - vorbehaltlich § 63 Abs 3 AußStrG - nicht zulässig. Obwohl der Vater in der Folge keine Zulassungsvorstellung nach § 63 Abs 3 AußStrG erhob, wurde sein Rekurs (richtig Revisionsrekurs) gegen den Berichtigungsbeschluss (neuerlich) dem Obersten Gerichtshof („nach Entsprechung des Auftrages vom 10. 1. 2007) vorgelegt. Das - wie ohnehin bereits im Beschluss 7 Ob 262/06i ausdrücklich hingewiesen wurde - zufolge des Ausspruches des Rekursgerichtes nunmehr absolut unzulässige Rechtsmittel, das gemäß § 67 AußStrG daher bereits vom Erst- oder vom Rekursgericht zurückzuweisen gewesen wäre, ist zurückzuweisen.
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