OGH 4Ob2157/96a

OGH4Ob2157/96a9.7.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek, Dr. Niederreiter und Dr.Schalich sowie durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß in der Pflegschaftssache des mj. Oliver K*****, geboren am *****, und des mj. Marian K*****, geboren am *****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Mutter Maria Margarethe K*****, vertreten durch Dr. Farhad Paya, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgericht vom 21.5.1996, GZ 4 R 182/96y-47, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Revisionsrekurs richtet sich gegen den Beschluß des Rekursgerichtes vom 21. Mai 1996, GZ 4 R 182/96y-47. Mit diesem Beschluß wurde der Beschluß vom 4. April 1996, 1 P 2415/95p-36, bestätigt, mit dem das Erstgericht die vom Jugendwohlfahrtsträger getroffene Maßnahme der stationären Unterbringung der beiden Kinder auf der Abteilung für Neuropsychiatrie und Heilpädagogik im Landeskrankenhaus Klagenfurt bis zur endgültigen Abklärung genehmigte. Bereits mit Beschluß vom 13. Februar 1996, GZ 1 P 2415/95p-22, hatte das Erstgericht der Mutter die Obsorge im Teilbereich Pflege und Erziehung vorläufig entzogen und dem Jugendwohlfahrtsträger übertragen. Dieser Beschluß wurde vom Rekursgericht bestätigt (Beschluß vom 28. März 1996, GZ 4 R 133/96t-34); der Beschluß über die vorläufige Entziehung der Obsorge ist damit rechtskräftig geworden.

In ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs wendet sich die Mutter gegen die vorläufige Entziehung der Obsorge; gegen den Inhalt des tatsächlich angefochtenen Beschlusses bringt sie nichts vor. Auch ihren Ausführungen zur vorläufigen Entziehung der Obsorge ist nicht zu entnehmen, daß die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG abhinge, so daß das Rechtsmittel selbst dann, wenn einzelne Ausführungen auf den angefochtenen Beschluß bezogen werden könnten, unzulässig ist.

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