Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Im Hauptverfahren hat sich die Sachverhaltsgrundlage gegenüber jener im Sicherungsverfahren nicht verändert. Die Auffassung der Vorinstanzen, die von der Klägerin beanstandeten Ankündigungen erweckten bei den betroffenen Verkehrskreisen (hier: mit Ölabscheidern befasste Fachleute) nicht den unrichtigen Eindruck, sämtliche beworbenen Nenngrößen der von der Beklagten angebotenen Ölabscheider seien gesondert typengeprüft und im Zertifizierungs- und Registrierungsverzeichnis des österreichischen Normeninstituts als der ÖNORM entsprechend eingetragen, hält sich im Rahmen der vom erkennenden Senat bereits im Sicherungsverfahren dargestellten Grundsätze höchstgerichtlicher Rechtsprechung zu § 2 UWG. Richtet sich eine Werbeaussage - wie hier - allein an Fachkreise, ist für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung dieser Werbebehauptung allein die Verkehrsauffassung dieser Fachkreise maßgebend (stRsp ua SZ 59/101 = Öbl 1987, 78 - Wärmeabgabetabellen; ÖBl 1995, 273 - Kanalverbaugeräte; 4 Ob 246/00f uva). Die Ansicht des Berufungsgerichts, der weitaus überwiegende Teil der angesprochenen Fachleute erkenne ohne weiteres, dass die beworbenen Baugrößen bis Nenngröße 1000 keine Einzelanfertigungen, sondern durch Kombination einer Vielzahl kleiner (ÖNORM-zertifizierter) Module zusammengesetzte Anlagen seien, ist vertretbar und bedarf keiner Korrektur durch Sachentscheidung. Damit kann den Beklagten aber auch kein Verstoß gegen Bestimmungen des NormenG angelastet werden. Das von der Rechtsmittelwerberin vorgelegte Schreiben des Österreichischen Normungsinstituts vom 21. 6. 2001 ist ein unzulässiges neues Beweismittel; ihm kann im übrigen nicht entnommen werden, dass seinem Verfasser das beanstandete Prospektmaterial zur Beurteilung vorgelegen ist.
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