Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Mit der Zustellung des Beschlusses, mit dem Unterhaltsvorschüsse gewährt werden, wird der Jugendwohlfahrtsträger Sachwalter des mj. Kindes zur Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen. Diese Sachwalterschaft bezieht sich auf alle Unterhaltsinteressen des Minderjährigen und schließt Vertretungshandlungen des sonstigen gesetzlichen Vertreters im Unterhaltsbereich aus (EvBl 1992/114 = ÖA 1992, 62; ÖA 1992, 165; ÖA 1993, 114; EvBl 1994/67). Der Grund dieser zwingenden Sachwalterschaft liegt im Erfordernis der Eintreibung des Unterhalts, auf den Vorschüsse gewährt werden, und der Weiterleitung an den Bund, so daß die Sachwalterschaft auch die Regreßinteressen des den Unterhalt bevorschussenden Bundes wahren sollte. Es kommt hier weder ein schriftlicher Widerruf der Zustimmung im Sinne des § 212 Abs 5 ABGB noch eine konkurrierende Vertretungsbefugnis im Sinne des § 212 Abs 4 ABGB iVm § 154a ABGB in Betracht, weil das Einschreiten des sonstigen gesetzlichen Vertreters die mit der zwingenden Sachwalterschaft nach dem UVG verfolgten Ziele vereiteln könnte (ÖA 1993, 114 mwN; Knoll, Die Sachwalterschaft des Jugendwohlfahrtsträgers aus der Perspektive des Unterhaltsvorschußgesetzes, RZ 1994, 202 [203]; s auch ders., Kommentar zum Unterhaltsvorschußgesetz § 9 Rz 11).
Gegen § 9 Abs 2 UVG bestehen keine Bedenken aus dem Grunde der Verfassungswidrigkeit (ÖA 1992, 165). In der genannten Bestimmung kann keine Verletzung des durch Art 83 Abs 2 B-VG gewährleisteten Rechtes auf den gesetzlichen Richter und auch kein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot erblickt werden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)