Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Kindeseltern wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Entscheidung des Rekursgerichtes steht mit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes und dem eindeutigen Wortlaut des § 177 ABGB iVm § 167 ABGB in Einklang (SZ 64/108; JBl 1992, 694, 699; JBl 1994, 114 [mit zust.Glosse von Pichler]; 3 Ob 504/94).
Es bleibt verantwortungsvoll vorgehenden geschiedenen Eltern unbenommen, trotz Zuweisung des Sorgerechts an einen von ihnen einvernehmlich vorzugehen.
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