OGH 4Ob211/05s

OGH4Ob211/05s24.1.2006

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Gitschthaler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. E***** A/S, *****, 2. R***** GmbH, *****, beide vertreten durch Cerha Hempel Spiegelfeld Hlawati Partnerschaft von Rechtsanwälten in Wien, gegen die beklagte Partei Eduard K*****, vertreten durch Pitschmann & Santner Anwaltspartnerschaft OEG in Feldkirch, wegen Unterlassung, Beseitigung und Veröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 50.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Klägerinnen gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 24. August 2005, GZ 2 R 181/05t-14, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nach den Feststellungen der Vorinstanzen kann das für den geltend gemachten Urheberrechtsschutz notwendige schutzfähige Element (4 Ob 36/92 = MR 1992, 199 [M. Walter] - BUNDESHEER-FORMBLATT uva; Ciresa, Urheberrecht § 3 Rz 23) des Stuhls bzw seine für einen Anspruch nach § 1 UWG wegen sittenwidriger Nachahmung notwendige wettbewerbliche Eigenart (4 Ob 335/83 = ÖBl 1983, 134 - THONETSESSEL; 4 Ob 201/00m = ÖBl 2001, 116 - NORWEGERPULLOVER) (lediglich) in der markanten Wölbung der Rückenlehne im Wirbelsäulenbereich gesehen werden, die den Gesamteindruck des Stuhls prägt. Dieses Merkmal weist der Stuhl des Beklagten nicht auf. Bereits damit scheidet die geltend gemachte Urheberrechtsverletzung aus, da das Urheberrecht nur verletzt wird, wenn die schöpferischen Gestaltungselemente übernommen werden (4 Ob 95/91 = MR 1992, 27 [Walter] - Le Corbusier-Liege; 4 Ob 2093/96i = ÖBl 1997, 199 - AIDS-Kampagne ua).

Auch der auf § 1 UWG gestützte Anspruch muss daran scheitern, dass dem Stuhl des Beklagten das den Gesamteindruck des Stuhls der Klägerinnen prägende Merkmal fehlt. Wird auf das prägende Merkmal abgestellt, so wird der Gegenstand damit nicht zergliedernd betrachtet, sondern es wird der Tatsache Rechnung getragen, dass der Gesamteindruck von bestimmten Merkmalen geprägt wird.

Ob Verwechslungsgefahr besteht, ist, wenn - wie hier - die Erfahrungen des täglichen Lebens ausreichen, eine Rechtsfrage (stRsp ua 4 Ob 13/94 = ÖBl 1994, 227 - Ritter/Knight). Das Rekursgericht war damit an die Bejahung der Verwechslungsgefahr durch das Erstgericht unabhängig davon nicht gebunden, dass das Erstgericht „festgestellt" hat, die beiden Sessel „sehen sich zum Verwechseln ähnlich" (AS 53). Einer „Beweisrüge" durch den Beklagten bedurfte es nicht; damit stellt sich auch die Frage ihrer gesetzmäßigen Ausführung nicht und der in diesem Zusammenhang geltend gemachte Verfahrensmangel liegt schon aus diesem Grund nicht vor.

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