Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen kann das für den geltend gemachten Urheberrechtsschutz notwendige schutzfähige Element (4 Ob 36/92 = MR 1992, 199 [M. Walter] - BUNDESHEER-FORMBLATT uva; Ciresa, Urheberrecht § 3 Rz 23) des Stuhls bzw seine für einen Anspruch nach § 1 UWG wegen sittenwidriger Nachahmung notwendige wettbewerbliche Eigenart (4 Ob 335/83 = ÖBl 1983, 134 - THONETSESSEL; 4 Ob 201/00m = ÖBl 2001, 116 - NORWEGERPULLOVER) (lediglich) in der markanten Wölbung der Rückenlehne im Wirbelsäulenbereich gesehen werden, die den Gesamteindruck des Stuhls prägt. Dieses Merkmal weist der Stuhl des Beklagten nicht auf. Bereits damit scheidet die geltend gemachte Urheberrechtsverletzung aus, da das Urheberrecht nur verletzt wird, wenn die schöpferischen Gestaltungselemente übernommen werden (4 Ob 95/91 = MR 1992, 27 [Walter] - Le Corbusier-Liege; 4 Ob 2093/96i = ÖBl 1997, 199 - AIDS-Kampagne ua).
Auch der auf § 1 UWG gestützte Anspruch muss daran scheitern, dass dem Stuhl des Beklagten das den Gesamteindruck des Stuhls der Klägerinnen prägende Merkmal fehlt. Wird auf das prägende Merkmal abgestellt, so wird der Gegenstand damit nicht zergliedernd betrachtet, sondern es wird der Tatsache Rechnung getragen, dass der Gesamteindruck von bestimmten Merkmalen geprägt wird.
Ob Verwechslungsgefahr besteht, ist, wenn - wie hier - die Erfahrungen des täglichen Lebens ausreichen, eine Rechtsfrage (stRsp ua 4 Ob 13/94 = ÖBl 1994, 227 - Ritter/Knight). Das Rekursgericht war damit an die Bejahung der Verwechslungsgefahr durch das Erstgericht unabhängig davon nicht gebunden, dass das Erstgericht „festgestellt" hat, die beiden Sessel „sehen sich zum Verwechseln ähnlich" (AS 53). Einer „Beweisrüge" durch den Beklagten bedurfte es nicht; damit stellt sich auch die Frage ihrer gesetzmäßigen Ausführung nicht und der in diesem Zusammenhang geltend gemachte Verfahrensmangel liegt schon aus diesem Grund nicht vor.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)