Spruch:
Die außerordentliche Revision der Beklagten wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 914 ABGB ist bei Auslegung von Verträgen nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften, sondern die Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Ziel der (einfachen) Auslegung ist die Feststellung der "Absicht der Parteien"; haben die Vertragschließenden den eingetretenen Problemfall nicht geregelt, so ist der Vertrag ergänzend auszulegen. Dafür kommen vor allem der hypothetische Parteiwille, die Übung des redlichen Verkehrs sowie Treu und Glauben in Frage (Rummel in Rummel, ABGB**2 § 914 Rz 4ff, 9ff mwN).
Mit diesen Grundsätzen steht die angefochtene Entscheidung im Einklang. Ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, hat keine darüber hinausgehende Bedeutung; eine erhebliche Rechtsfrage liegt daher nicht vor (ua 4 Ob 56/94; 4 Ob 528/94 ua).
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