Spruch:
Die außerordentlichen Revisionsrekurse werden gemäß § 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Der Antrag der beklagten Partei auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 2und § 521a Abs 2 ZPO abgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Zum Revisionsrekurs der Beklagten:
Nach den Feststellungen des Erstgerichts ist nicht zu bezweifeln, dass die Beklagte gegründet wurde, um einem ehemaligen Mitarbeiter der Klägerin den Bruch einer Konkurrenzklausel zu ermöglichen (4 Ob 32/06v = MR 2006, 268 - Medizinische Verbrauchsartikel). Zudem ist dieser ehemalige Mitarbeiter wirtschaftlich zur Hälfte an der Beklagten beteiligt und ihr Alleinvorstand, und es hat ihn ein Unternehmensberater, der für den einzigen weiteren an der Beklagten wirtschaftlich beteiligten Unternehmer handelte, auf eine Tätigkeit für die (spätere) Beklagte angesprochen. Damit liegt keinesfalls ein bloßes Ausnutzen eines Vertragsbruchs vor, das für sich allein lauterkeitsrechtlich irrelevant wäre. Dass der andere Unternehmer die Beklagte nach den Feststellungen des Erstgerichts auch dann gegründet hätte, wenn es zu keiner Zusammenarbeit mit dem ehemaligen Mitarbeiter der Klägerin gekommen wäre, ist unter diesen Umständen unerheblich.
Die Rechtsprechung, wonach schriftliche Erklärungen einer als Partei zu vernehmenden Person nicht als Bescheinigungsmittel in Betracht kommen (1 Ob 530/77 = SZ 50/25; RIS-Justiz RS0005298), beruht darauf, dass in solchen Fällen die Gefahr einer interessegeleiteten Aussage besteht und der persönliche Eindruck daher von besonderer Bedeutung ist. Aus diesem Grund ist unerheblich, ob sich die strittige Aussage auf die Tätigkeit als Organ der Partei oder auf zeitlich davor liegende Umstände bezieht. Der von der Beklagten insofern gerügte Verfahrensmangel liegt daher nicht vor.
Zum Revisionsrekurs der Klägerin:
Die Klägerin hat in erster Instanz kein konkretes Vorbringen erstattet, dass und aus welchen Gründen die Nutzung des vom ehemaligen Mitarbeiter der Klägerin (angeblich) mitgenommenen Knowhow auch ohne dessen weitere Mitwirkung möglich und unlauter wäre. Die Frage, ob die Nutzung solcher „Früchte“ eines unlauteren Handelns untersagt werden kann, war daher schon vom Rekursgericht nicht zu prüfen.
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