European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0040OB00205.14X.1118.000
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die vom Rekursgericht bestätigte einstweilige Verfügung ist durch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, vor allem durch die Entscheidung 4 Ob 145/14y, gedeckt. Dort wurde insbesondere ausgeführt, dass das Sicherungsverfahren nicht geeignet ist, die tatsächlichen Voraussetzungen für die Annahme einer Unionsrechtswidrigkeit des österreichischen Glücksspielmonopols mit der nötigen Sicherheit festzustellen. Dass die Vorinstanzen die einstweilige Verfügung nicht von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht haben (vgl 4 Ob 145/14y), macht der Revisionsrekurs weder als erhebliche Rechtsfrage noch als unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Dieser Umstand ist daher nicht aufzugreifen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)