Spruch:
Die außerordentliche Revision der Klägerin wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Während nach § 36 Abs 2 Z 3 ArbVG als Arbeitnehmer nicht gelten "leitende Angestellte, denen maßgebender Einfluß auf die Führung des Betriebes zusteht" und nach § 10 Abs 2 Z 2 AKG der Arbeiterkammer neben Geschäftsführern und Vorstandsmitgliedern nicht angehören "leitende Angestellte, denen dauernd maßgebender Einfluß auf die Führung des Unternehmens zusteht", sind nach § 1 Abs 2 Z 8 AZG vom Geltungsbereich des Arbeitszeitgesetzes ausgenommen, "leitende Angestellte, denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind". Das Arbeitszeitgesetz zieht den Kreis des leitenden
Angestellten weiter als andere Gesetze (SZ 65/93 = DRdA 1993, 38
[Mosler] = WBl 1992, 366 = ZAS 1993, 131 [Windisch-Graetz] mwN). Es
gibt demnach keine einheitliche Definition des leitenden Angestellten; über welche Befugnisse jemand verfügen muß, um als leitender Angestellter gelten zu können, ist jeweils durch Auslegung zu bestimmen.
Das gilt umso mehr, wenn in einem Mietvertrag vereinbart wird, daß die Wohnung nur einem "leitenden Angestellten" des Mieters zur Verfügung gestellt werden darf. Ob aber ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, ist keine im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage (Kodek in Rechberger, ZPO § 502 Rz 5 mwN).
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