Rechtssatz
Wird eine Klageänderung mehr als sechs Monate, nachdem die Klägerin von der Werbeeinschaltung erfahren hat, vorgenommen, ist der durch die Klageerweiterung erstmals geltend gemachte, über das frühere Begehren hinausgehende Teil des Unterlassungsanspruches bereits verjährt.
4 Ob 37/11m | OGH | 21.06.2011 |
Vgl; Beisatz: Wenn anspruchsbegründender Sachverhalt eine – behauptetermaßen unzulässige – Ankündigung eines Gewinnspiels ist, ändert ein ergänzendes Vorbringen einer weiteren Einzelmaßnahme (hier: Ankündigung in einer weiteren Zeitungsausgabe) nicht den Klagegrund, sodass die Unterbrechungswirkung der Klage aufrecht bleibt. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19960529_OGH0002_0040OB02037_96D0000_001