OGH 4Ob201/00p

OGH4Ob201/00p17.8.2000

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Österreichische Ärztekammer, *****, vertreten durch Dr. Franz J. Salzer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. Dr. Christian S*****, 2. D***** KEG, *****, beide vertreten durch Dr. Johann Etienne Korab, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 270.000 S), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Klägerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 27. Juni 2000, GZ 3 R 227/99w-12, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Als erhebliche Rechtsfrage macht die Klägerin einerseits geltend, dass keine Rechtsprechung zu einem gleichartigen Sachverhalt bestehe, andererseits rügt sie, dass die angefochtene Entscheidung dem Beschluss 4 Ob 54/00w widerspreche. Keines von beidem trifft zu:

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat in der Entscheidung 4 Ob 73/95 ausgesprochen, dass die Selbstanpreisung der eigenen Person oder Darstellung der eigenen ärztlichen Tätigkeit durch reklamehaftes Herausstellen in aufdringlicher, marktschreierischer Weise standeswidrig ist, weil sie nicht mit der Vorstellung vereinbart werden kann, die sich mit dem Bild des Arztes in der Öffentlichkeit verbindet. Ob Angaben über einen Arzt als reklamehaftes und damit standeswidriges Herausstellen zu beurteilen sind, hängt immer von der konkreten Gestaltung ab und hat daher regelmäßig keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung.

Aus diesem Grund hat der erkennende Senat mit dem von der Klägerin zitierten Beschluss 4 Ob 54/00w den außerordentlichen Revisionsrekurs des dortigen Beklagten zurückgewiesen. Gegenstand des zugrundeliegenden Verfahrens waren redaktionelle Fachartikel, in denen der Name des beklagten Arztes jeweils dreimal in Fettdruck genannt wurde, und das in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang abgedruckte Inserat desselben Arztes mit dem in großen Buchstaben fettgedruckten Namen des Inserenten.

Diesem deutlichen Herausstellen des inserierenden Arztes kann die Gestaltung der im vorliegenden Fall beanstandeten Zeitungsseite nicht gleichgehalten werden: Der Beklagte wird im redaktionellen Artikel über die Vorteile von Dauerfüllungen gegenüber Amalgamfüllungen zweimal namentlich genannt; in dem auf derselben Seite abgedruckten Inserat der Zweitbeklagten scheint sein Name nicht auf. Ob er unter den im Inserat abgebildeten Personen ist, kann nur feststellen, wer ihn persönlich kennt. Dass unter diesen Umständen ein standeswidriges reklamehaftes Herausstellen verneint wurde, steht demnach nicht im Widerspruch zu dem von der Klägerin zitierten Beschluss, sondern hält sich im Rahmen der Rechtsprechung.

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