OGH 4Ob19/88 (RS0079092)

OGH4Ob19/8812.4.1988

Rechtssatz

Geographische Bezeichnungen sind zwar nicht absolut schutzunfähig; es fehlt ihnen aber im allgemeinen die zur Kennzeichnung eines bestimmten Unternehmens erforderliche Unterscheidungskraft. Sie sind nur schutzfähig, soweit sie Verkehrsgeltung genießen, die angesprochenen Verkehrskreise also in ihnen einen eindeutigen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen erblicken. Da aber an solchen rein beschreibenden Wörtern ein Freihaltebedürfnis der Allgemeinheit besteht, ist an den Nachweis der Verkehrsgeltung in diesem Fall ein strenger Maßstab anzulegen.

Normen

UWG §9 C1

4 Ob 19/88OGH12.04.1988

Veröff: WBl 1988,366

4 Ob 12/92OGH10.03.1992

Beisatz: Gilt auch für § 43 ABGB. (T1) Veröff: ÖBl 1992,54

4 Ob 80/93OGH13.07.1993

Beisatz: Hier: KARADENIZ (T2)

4 Ob 59/95OGH11.07.1995

Auch; Beisatz: Da aber jede Anerkennung eines ausschließlichen Benützungsrechtes an solchen rein beschreibenden Wörtern notwendigerweise den freien Sprachgebrauch aller übrigen Mitbewerber einengt, muss an den Nachweis der Verkehrsgeltung gerade in diesen Fällen ein strenger Maßstab angelegt werden. -"New Yorker". (T3)

4 Ob 4/96OGH16.01.1996

Auch; nur: Geographische Bezeichnungen sind zwar nicht absolut schutzunfähig; es fehlt ihnen aber im allgemeinen die zur Kennzeichnung eines bestimmten Unternehmens erforderliche Unterscheidungskraft. (T4) Beisatz: Geographischen Bezeichnungen fehlt im allgemeinen die Kennzeichnungskraft, sofern nicht ihre geographische Bedeutung hinter dem Phantansiecharakter des Zeichens zurücktritt. (T5) Beisatz: Hier: "Kärntnerstraße - Tiefgarage" - "Kärntnerring-Garage" (T6)

4 Ob 51/02gOGH09.04.2002

Vgl auch; Beis ähnlich T5

4 Ob 38/08dOGH11.03.2008

nur T4; nur: Sie sind nur schutzfähig, soweit sie Verkehrsgeltung genießen, die angesprochenen Verkehrskreise also in ihnen einen eindeutigen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen erblicken. (T7)

Dokumentnummer

JJR_19880412_OGH0002_0040OB00019_8800000_001

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