OGH 4Ob197/02b

OGH4Ob197/02b24.9.2002

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Waltraud Künstl, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei W***** GmbH, *****, vertreten durch Kosch & Partner, Rechtsanwälte in Wiener Neustadt, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 25.435,49 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 3. Juli 2002, GZ 2 R 256/01h-17, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Beurteilung des Rekursgerichts, dass die prioritätsältere Marke der Klägerin "CASTELLO" für Bausteine aller Art (konkret: Boden-/Pflastersteine) nicht rein beschreibend ist, sondern als Fantasiebezeichnung im weiteren Sinn auch ohne Verkehrsgeltung Kennzeichnungskraft besitzt, ist in der zitierten Rechtsprechung des erkennenden Senats (siehe die Entscheidungen zu RIS-Justiz RS0066644) gedeckt. Auch kann die Auffassung der Vorinstanz, zwischen der klägerischen Marke (selbst mit dem Zusatz ... "ANTICO") und der von der Beklagten für ihre gleichartigen Waren verwendeten Bezeichnung "VIA CASTELLO" bestehe wegen der vollständigen Übernahme der prioritätsälteren Marke der Klägerin "CASTELLO" mittelbare Verwechslungsgefahr ("über die betriebliche Herkunft" der von der Beklagten so bezeichneten Ware) nicht als auffallende Fehlbeurteilung angesehen werden: Denn dadurch, dass die Warenbezeichnung der Beklagten mit der Marke der Klägerin verwechselt werden kann, wird eben die Markenware der Klägerin mit der Ware der Beklagten derart in Zusammenhang gebracht dass angenommen werden könnte, letztere sei der Markenware der Klägerin zuzurechnen. Bei - hier vorliegender - Warengleichheit hätte die Beklagte bei der Bezeichnung ihrer Produkte zur Vermeidung der Verwechslungsgefahr einen wesentlich deutlicheren Abstand zur Marke der Klägerin einhalten müssen (4 Ob 18/02d).

Ob nach den im konkreten Fall gegebenen Umständen der Wechselbeziehung zwischen Markenähnlichkeit und Branchengleichheit Verwechslungsgefahr besteht, hat regelmäßig keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und ist daher keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO (RIS-Justiz RS0111880). Dies führt zur Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses der Beklagten.

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