OGH 4Ob195/07s

OGH4Ob195/07s13.11.2007

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hendrik M*****, Inhaber der Firma O*****, vertreten durch Kasseroler & Partner Rechtsanwälte KG in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Georg F*****, Inhaber der Firma C*****, vertreten durch Fink & Kolb, Rechtsanwälte in Imst, wegen Unterlassung (Streitwert im Sicherungsverfahren 36.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Klägers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 10. September 2007, GZ 2 R 171/07z-8, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Ein aufklärender Hinweis reicht zur Beseitigung der Irreführungseignung aus, wenn ihn ein durchschnittlich informierter, verständiger Adressat der Werbung bei anlassbezogener Aufmerksamkeit (4 Ob 196/00b = SZ 73/161 - Lego-Klemmbausteine; RIS-Justiz RS0114366) wahrnimmt (RIS-Justiz RS0118488). Ob das der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet daher idR keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung (RIS-Justiz RS0115866). Nach Auffassung der Vorinstanzen genügt ein Hinweis, der auf einer Website zwar nicht sofort sichtbar ist, aber durch „Scrollen" am Ende einer Liste erreicht werden kann, wenn nach den Umständen des Einzelfalls von einem zumindest normalen Aufmerksamkeitsgrad der Betrachter auszugehen ist und zudem angenommen werden kann, dass sie die ganze Liste studieren werden. Darin liegt keine im Rahmen eines außerordentlichen Rechtsmittels aufzugreifende Fehlbeurteilung.

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