Spruch:
Der Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Ein aufklärender Hinweis reicht zur Beseitigung der Irreführungseignung aus, wenn ihn ein durchschnittlich informierter, verständiger Adressat der Werbung bei anlassbezogener Aufmerksamkeit (4 Ob 196/00b = SZ 73/161 - Lego-Klemmbausteine; RIS-Justiz RS0114366) wahrnimmt (RIS-Justiz RS0118488). Ob das der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet daher idR keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung (RIS-Justiz RS0115866). Nach Auffassung der Vorinstanzen genügt ein Hinweis, der auf einer Website zwar nicht sofort sichtbar ist, aber durch „Scrollen" am Ende einer Liste erreicht werden kann, wenn nach den Umständen des Einzelfalls von einem zumindest normalen Aufmerksamkeitsgrad der Betrachter auszugehen ist und zudem angenommen werden kann, dass sie die ganze Liste studieren werden. Darin liegt keine im Rahmen eines außerordentlichen Rechtsmittels aufzugreifende Fehlbeurteilung.
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