4 Ob 195/00f | OGH | 13.09.2000 |
5 Ob 217/09m | OGH | 11.02.2010 |
Vgl; Beisatz: Hier: Da die - nach Eintritt der Rechtskraft - erfolgte Urteilsberichtigung namentlich im Umfang der vom Berufungsgericht amtswegig vorgenommenen Änderungen für die Parteien nicht absehbar war, löste diese den Lauf einer neuen Rechtsmittelfrist aus. (T1); Beisatz: Aus der unterbliebenen Anfechtung des Berichtigungsbeschlusses folgt, dass das Vorliegen der Voraussetzungen des § 419 ZPO nicht mehr, auch nicht mehr mittelbar im Wege der Revision, überprüft werden darf, würde doch sonst unzulässigerweise in die Rechtskraft dieses Beschlusses eingegriffen. Mit Revision kann aber geltend gemacht werden, dass das Berufungsgericht durch die vorgenommene Berichtigung seines Urteils inhaltlich gegen § 405 ZPO verstoßen und damit gegebenenfalls selbst in die Rechtskraft seines Urteils eingegriffen hat. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_20000913_OGH0002_0040OB00195_00F0000_001
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