European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0040OB00194.21I.1216.000
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Die im Rechtsmittel aufgeworfene Rechtsfrage, ob wegen § 50 Abs 26 EpiG idF BGBl I 2021/183 von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Auslegung von § 7 Abs 1a EpiG in der hier relevanten Fassung (wonach daraus aus verfassungsrechtlichen Gründen keine gerichtliche Zuständigkeit ableitbar ist: 7 Ob 122/21y, 9 Ob 24/21a, 5 Ob 138/21m), abzugehen wäre, wurde in jüngeren Entscheidungen (2 Ob 204/21w und 3 Ob 139/21v) bereits ausdrücklich verneint.
[2] Im Übrigen hat der VwGH ausgesprochen, dass die zuletzt genannte Bestimmung das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren gegen einen eine Absonderung anordnenden Bescheid nicht ausschließt (Ro 2021/09/0004).
[3] Damit zeigt das Rechtsmittel keine erhebliche Rechtsfrage auf (§ 71 Abs 3 AußStrG).
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