OGH 4Ob193/04t

OGH4Ob193/04t19.10.2004

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß und Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V***** KG, *****, vertreten durch Dr. Maximilian Eiselsberg und andere Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Gerold R*****, vertreten durch Dr. Clement Achammer und andere Rechtsanwälte in Feldkirch, wegen Unterlassung, Widerruf und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Sicherungsverfahren 36.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 10. August 2004, GZ 2 R 173/04i-6, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Herabsetzende Äußerungen können sich auch gegen eine Mehrzahl fremder Unternehmer richten, sofern sie nur geeignet sind, den Betrieb des Geschäftes oder den Kredit der Inhaber dieser Unternehmen zu schädigen, und der betroffene Personenkreis nicht unabsehbar groß ist. Es genügt, dass der Vorwurf auf das klagende Unternehmen und/oder dessen Waren oder Leistungen bezogen werden kann (stRsp ua ÖBl 1987, 97 - AVANTI mwN; WBl 1997, 309 [Schmidt]; RIS-Justiz RS0070625). Nach § 7 UWG ist auch derjenige klageberechtigt, dessen Unternehmen in der herabsetzenden Tatsachenbehauptung zwar nicht namentlich genannt, von ihr aber doch deutlich erkennbar betroffen wird (ÖBl 1991, 26 - Kunstfeind; RIS-Justiz RS0079601). Die angefochtene Entscheidung hält sich im Rahmen dieser Rechtsprechung. Die Klägerin ist auf dem von der beanstandeten Äußerung betroffenen Markt für Staubsauger, die durch Vertreter im Direktvertrieb bei Hausbesuchen verkauft werden, tätig und bekannt. Die Auffassung des Rekursgerichts, die beanstandete Aussage könne vom angesprochenen Publikum (auch) auf die Klägerin bezogen werden, ist deshalb vertretbar. Dazu kommt noch, dass der Beklagte vor Abgabe der außergerichtlichen Verpflichtungserklärung vergleichbare Aussagen zu unseriösen Vertretertricks im Zusammenhang mit Produkten der namentlich genannten Klägerin auf seiner Homepage veröffentlicht hat, womit eine gedankliche Verbindung zwischen der Klägerin und der herabsetzenden Aussage geschaffen worden ist, die bei den betroffenen Verkehrskreisen noch längere Zeit nachwirken kann.

Die behauptete Nichtigkeit/Mangelhaftigkeit liegt nicht vor (§ 402 Abs 2 EO): § 402 Abs 1 EO gilt nicht für einen Rekurs der gefährdeten Partei gegen die Abweisung eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, wenn der Gegner der gefährdeten Partei zu dem Antrag noch nicht einvernommen worden ist (§ 402 Abs 2 EO). In einem solchen Falle ist der Rekurs - anders als nach § 402 Abs 1 Satz 1 ZPO - einseitig (EvBl 1989/87; 4 Ob 110/97y; RIS-Justiz RS0012260 [T1]).

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