OGH 4Ob191/09f (RS0126128)

OGH4Ob191/09f13.7.2010

Rechtssatz

Nach der „essential facility doctrine“ kann ein marktbeherrschendes Unternehmen dazu verpflichtet sein, seine Anlagen und Einrichtungen für Wettbewerber zu öffnen, wenn der Mitbewerber ohne Nutzung dieser Anlagen nicht in der Lage wäre, auf dem Markt in Erscheinung zu treten. Die Zugangsverweigerung ist aber nur dann missbräuchlich, wenn dieses Verhalten dazu geeignet ist, jeglichen Wettbewerb auf dem sachlich relevanten Markt auszuschalten, und wenn dies nicht gerechtfertigt ist.

Normen

KartG 2005 §5

4 Ob 191/09fOGH13.07.2010

Beisatz: Hier: Betreiberübergreifende Telefonverzeichnisse. (T1)

16 Ok 1/12OGH11.10.2012

Vgl; Beisatz: Die Anwendung der essential-facilities-Doktrin setzt voraus, dass das marktbeherrschende Unternehmen hinsichtlich der begehrten Leistung noch keinen Wettbewerb eröffnet hat. (T2)

4 Ob 231/12tOGH12.02.2013

Auch; Beisatz: Die Verweigerung des Zugangs zu Anlagen und Einrichtungen eines Wettbewerbers ist nur dann missbräuchlich, wenn sie sachlich nicht gerechtfertigt ist und dadurch die Gefahr besteht, jeglichen Wettbewerb auf dem sachlich relevanten Markt auszuschalten. (T3)

Dokumentnummer

JJR_20100713_OGH0002_0040OB00191_09F0000_003

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