OGH 4Ob189/03b

OGH4Ob189/03b7.10.2003

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß und Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Siegfried P*****, vertreten durch Mag. Wolfgang Lichtenwagner, Rechtsanwalt in Rohrbach, gegen die beklagten Parteien 1. G***** OEG, 2. Johanna G*****, 3. Stefan G*****, alle vertreten durch Dr. Michael Metzler, Rechtsanwalt in Linz, wegen Unterlassung (Streitwert 36.336,42 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 1. Juli 2003, GZ 4 R 98/03i-37, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionswerber gehen davon aus, die von ihnen gem § 18 UWG zu verantwortende unrichtige Auskunft ihres Fährmanns über die Existenz eines Mitbewerbers sei "mangels aktiven Tuns" keine Wettbewerbshandlung, weil der Fährmann nur auf eine Frage geantwortet habe. Dem ist zu entgegnen, dass jede unwahre Angabe über andere Unternehmen im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs, die einen objektiv feststellbaren, nachprüfbaren Inhalt hat, ua dann unter § 7 UWG fällt, wenn sie geeignet ist, den Betrieb des anderen Unternehmens zu schädigen (Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht³ § 26 Rz 5 iVm § 24 Rz 16 mit Nachweisen zur Rsp in FN 62). Auch die Beantwortung einer Frage ist ein "aktives Tun" und kein bloß passives Verhalten. Schädigungsabsicht ist nicht erforderlich (ÖBl 1984, 102 - Großgemeinschaftsantennenanlage; ÖBl 1992, 210 - Zahntechniker). Ob die Aussage ohne äußeren Anlass oder als Antwort auf eine Frage eines Dritten gemacht worden ist, macht für deren wettbewerbsrechtliche Beurteilung keinen Unterschied.

Ob die vom Fährmann erteilte unrichtige Antwort tatsächlich Auswirkungen auf die konkrete Wettbewerbslage gehabt hat, spielt für die Frage der Wettbewerbswidrigkeit seines Handelns keine Rolle, weil es im Rahmen des § 7 UWG nur darauf ankommt, ob die Angabe überhaupt geeignet ist, den Geschäftsbetrieb eines Unternehmens zu schädigen. Dies ist nach der Rsp dann anzunehmen, wenn Tatsachen behauptet werden, die beim Publikum eine nachteilige Meinung vom Geschäftsbetrieb eines Unternehmens erwecken und daher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge dazu führen, dass das betroffene Unternehmen Schaden erleidet (Koppensteiner aaO § 26 Rz 12 mN in FN 41). Zutreffend verweist das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang auf die keineswegs nur konstruierte, sondern naheliegende Möglichkeit einer Weitergabe der wahrheitswidrigen Auskunft durch die Erklärungsempfänger an andere Radtouristen, solange ihnen die Unrichtigkeit der Information nicht bekannt war. Unerheblich ist hingegen, ob die streitgegenständliche Angabe zu einem tatsächlichen Schaden beim betroffenen Unternehmen geführt hat. § 7 UWG wird seinem Normzweck nach als abstrakter Gefährdungstatbestand aufgefasst (Koppensteiner aaO § 26 Rz 13).

Die außerordentliche Revision wird mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

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