OGH 4Ob188/25p

OGH4Ob188/25p26.3.2026

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Istjan, LL.M., Mag. Waldstätten, Mag. Böhm und Dr. Gusenleitner‑Helm in der Rechtssache der klagenden Partei * GmbH, *, vertreten durch die Melicharek Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei * GmbH, *, Deutschland, vertreten durch die RPCK Rechtsanwalts FlexCo in Wien, wegen 660.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien als Berufungsgericht vom 22. Oktober 2025, GZ 1 R 140/25x‑168, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0040OB00188.25P.0326.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Zivilverfahrensrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

 

Begründung:

[1] Die Streitteile unterzeichneten einen „Mandatsvertrag“. Darin wurde die Klägerin exklusiv damit beauftragt, der Beklagten Mezzaninkapitalgeber zu vermitteln. Die Beklagte verpflichtete sich im Gegenzug zur Zahlung einer Vergütung.

Rechtliche Beurteilung

[2] Die Klägerin macht mit Stufenklage einen Vergütungsanspruch geltend.

[3] 1.1. Zu den Besonderheiten der „Bindungswirkung“ im Zusammenhang mit der Stufenklage nach Art XLII Abs 3 EGZPO existiert bereits – von der Beklagten auch zitierte – Rechtsprechung (RS0035069; ähnlich RS0034978). Demnach besitzen Manifestations‑ und Leistungsbegehren eine gemeinsame materiell-rechtliche Grundlage. Daraus folgt, dass bereits mit dem das Manifestationsverfahren abschließenden Teilurteil über diese gemeinsame rechtserzeugende Grundlage entschieden wird (4 Ob 136/76; 4 Ob 243/17i mwH). Dies trifft insbesondere auf die Wirksamkeit der dem Hauptanspruch zugrunde liegenden Vereinbarung zu (4 Ob 136/76). Auch wenn daher Manifestations- und Leistungsbegehren nicht identisch sind (und daher die Einmaligkeitswirkung der materiellen Rechtskraft hinsichtlich des Teilurteils nicht eintritt), ist das Verfahren über das Leistungsbegehren nur mehr über Art und Umfang des Leistungsbegehrens und über die nur darauf beschränkten Einwendungen zu führen, weil der Richter mit Rücksicht auf den untrennbaren Zusammenhang der beiden Begehren bei seiner zweiten Entscheidung (Endurteil) inhaltlich gebunden ist (4 Ob 136/76; in diesem Sinne auch 4 Ob 243/17i: Die Grundlagen des Zahlungsbegehrens sind in der ersten Phase des Stufenklageverfahrens insoweit zu prüfen, als sie sich mit den Grundlagen der allfälligen Rechnungslegungspflicht decken).

[4] Hinreichende Gründe, die ein Abweichen von dieser gefestigten Rechtsprechung erlauben würden, zeigt die Revision nicht auf. Ihren Hinweisen auf die Rechtslage bei Teilurteilen nach § 392 ZPO im Allgemeinen (etwa RS0040956; RS0041285) oder zur Rechtskraft im Allgemeinen (RS0041342; Klicka in Fasching/Konecny 3 § 411 ZPO Rz 52 ff; zu GlUNF 704 war nicht über eine Stufenklage, sondern über eine Klage auf Rechnungslegung und Ablegung des Offenbarungseides zu entscheiden) ist entgegenzuhalten, dass sie den aufgezeigten Besonderheiten der Stufenklage nicht hinreichend Beachtung schenken. Es sind daher nicht – wie die Revision meint – bloß die Beweisergebnisse aus dem Verfahren über das Manifestationsbegehren auch für die Entscheidung über das Leistungsbegehren verwertbar.

[5] 1.2. Die Beklagte hat im Manifestationsverfahren zahlreiche Einwendungen (insbesondere Wandlung, Irrtum, List, laesio enormis, Wucher, Gesetzwidrigkeit im Sinne einer Verpflichtung zu konzessionslosem Vertrieb von Wertpapieren) erhoben, die die Wirksamkeit des „Mandatsvertrags“ betreffen, der Grundlage sowohl des Rechnungslegungs‑ als auch des Leistungsbegehrens ist. Über diese Einwendungen wurde auch entschieden. Daran waren die Vorinstanzen im Verfahren über das Leistungsbegehren gebunden.

[6] 1.3. Das von der Revision geortete Rechtsschutzdefizit liegt nicht vor. Die hier mangelnde Möglichkeit, das Teilurteil auch höchstgerichtlich überprüfen lassen zu können, resultiert nicht aus der niedrigen Bewertung des Rechnungslegungsbegehrens durch die Klägerin, sondern aus dem das Manifestationsbegehren betreffenden, nach dem Willen des Gesetzes (§ 500 Abs 4 iVm Abs 2 Z 1 ZPO) unanfechtbaren (RS0042410) Bewertungsausspruch des Berufungsgerichts, wonach der Entscheidungsgegenstand 5.000 EUR nicht übersteigt.

[7] 2.1. Im Zusammenhang mit der Anwendbarkeit der Vorschriften des MaklerG auf den hier vorliegenden „Mandatsvertrag“, bei dem es um die Vermittlung von Kapitalgebern an die Beklagte (und nicht etwa um den Vertrieb konkreter Finanzprodukte) ging, wird von der Revision keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO ins Treffen geführt. Sie behauptet vielmehr eine unrichtige Anwendung des § 6 Abs 3 MaklerG (analog).

[8] 2.2. Ob ein zweckgleichwertiges Geschäft vorliegt, ist durch Vertragsauslegung und aus Sicht des Geschäftsherrn zu ermitteln, wobei aufgrund der Einzelfallbezogenheit der Beurteilung regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO vorliegt (RS0062777 [T7]).

[9] 2.3. Eine fehlende Verdienstlichkeit und Adäquanz der Tätigkeit der Klägerin für die erfolgte Finanzierung als „allgemeine Provisionsvoraussetzung“ hat die Beklagte nicht zum Thema ihrer Berufungsschrift gemacht, sodass sie darauf im Revisionsverfahren nicht mehr zurückkommen kann (RS0043573 [T29, T36, T43]).

[10] 3. Die behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens wurde geprüft, sie liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Insbesondere wurde die Mängelrüge vom Berufungsgericht nicht – wie die Revision unterstellt – unerledigt gelassen, sondern sie wurde (mit ausführlicher Begründung) für unberechtigt gehalten.

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