European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0040OB00188.16Z.0926.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Vorinstanzen haben dem beklagten Landtagsklub untersagt, die Bezeichnung „Freiheitliche“ oder ähnliche Bezeichnungen als seinen Namen oder als Bestandteil seines Namens zu verwenden.
Die von der Beklagten in ihrer außerordentlichen Revision als erheblich bezeichneten Rechtsfragen liegen nicht vor.
1. § 8 Abs 2 und 3 Sbg LT-GO regeln den Erwerb und die Änderung des Namens eines Landtagsklubs. Diesen Bestimmungen ist nicht zu entnehmen, dass der vom Klub gewählte Name erhöhten Bestandsschutz gegen namensrechtliche Ansprüche anderer Personen genösse. So besteht kein Zweifel, dass eine politische Partei auf namensrechtlicher Grundlage gegen einen Landtagsklub vorgehen könnte, der ihren Namen ohne ihre Zustimmung in seine Bezeichnung aufnimmt. Nichts anderes kann gelten, wenn die – prioritätsältere – Klägerin aufgrund ihres Verkehrsgeltung genießenden Namens (7 Ob 254/06p ua) einen Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten geltend macht. Der Name eines Landtagsklubs kann hier nicht anders behandelt werden als jener einer politischen Partei, der ebenfalls das Namensrecht älterer Namensträger verletzen kann (4 Ob 187/15a mwN).
2. Auf eine wirksame Gestattungsvereinbarung hat sich der Beklagte, der ein „originäres“ Recht auf Namensführung behauptet, nicht berufen. Damit kann aber offen bleiben, ob der Ausschluss einzelner Mitglieder des Beklagten aus der Klägerin rechtmäßig war. Denn dies hätte allenfalls Vorfrage für die Wirksamkeit der Auflösung einer Gestattungsvereinbarung sein können. Sonst ist nicht erkennbar, welche Relevanz die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses einzelner Personen aus der Klägerin für deren namensrechtlichen Anspruch gegen den Beklagten haben soll.
3. Dass am Begriff „freiheitlich“ kein Freihaltebedürfnis besteht, hat der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach klargestellt (7 Ob 254/06p; zuletzt etwa 4 Ob 189/15w und 4 Ob 111/16a). Ausreichende Gründe für ein Abgehen von diese Rechtsprechung zeigt die Revision nicht auf.
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