OGH 4Ob185/01m

OGH4Ob185/01m12.9.2001

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** GmbH, *****, vertreten durch Weiss-Tessbach Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei C***** GmbH, *****, vertreten durch Schönherr Barfuß Torggler & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 500.000 S), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 21. Juni 2001, GZ 1 R 66/01k-10, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Beklagte bewirbt ihr Geschirrspülmittel unter Verwendung der Worte "Sieg", "Bestleistung" und "Glanzweltmeister" sowie des Slogans "... spült Überlegenheit aus". Das Rekursgericht hat diese Ankündigungen als objektiv nicht überprüfbare Werturteile und nicht ernst zu nehmende Übertreibungen im Sinne zulässiger marktschreierischer Anpreisung beurteilt und eine Irreführung durch einen unrichtigen Tatsachenkern unter anderem mit dem Argument verneint, die Werbung mit Glanz für Geschirrspülmittel entziehe sich (ähnlich wie jene mit Geschmack für Lebensmittel) weitgehend einer messbaren und damit objektivierbaren Bewertung. Es hält sich damit im Rahmen höchstgerichtlicher Rechtsprechung, wonach eine marktschreierische Anpreisung dann vorliegt, wenn sie sogleich als Übertreibung aufgefasst und damit von jedermann unschwer auf ihren tatsächlichen Gehalt zurückgeführt wird, welcher deutlich erkennbar nicht in einer ernst zu nehmenden Tatsachenbehauptung, sondern in einer ohne Anspruch auf Glaubwürdigkeit auftretenden reklamehaften Übertreibung liegt (stRsp ua WBl 1998, 47 = MR 1997, 327 - K-Tiefstpreise mwN; EvBl 1999/32; MR 2000, 320 - Ihr neues Nr. 1 Magazin; ÖBl 2001, 76 - Höchst qualifizierte Instruktoren; 4 Ob 4/01v - Ganz Vorarlberg liest ...). Eine auffallende Fehlbeurteilung ist nicht zu erkennen.

Eine Werbung mit einer Spitzenstellung ist primär nach § 2 UWG zu beurteilen und wettbewerbsrechtlich dann zu beanstanden, wenn die ernstlich und objektiv nachprüfbar behauptete Spitzenstellung nicht den Tatsachen entspricht oder die Werbebehauptung sonst zur Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise geeignet ist (stRsp ua MR 2000, 320 = ÖBl 2001, 68 - Das beste Magazin; ÖBl 2001, 114 - Risikoloses Probetragen mwN; ÖBl-LS 01/74 - NET@LINE).

Ob diese Voraussetzungen hier zutreffen, die beanstandeten

Ankündigungen also nach den Umständen des konkreten Falles und

insbesondere im Zusammenhang mit dem übrigen Inhalt der

Werbeankündigungen der Beklagten zumindest von einem nicht

unerheblichen Teil des angesprochenen Publikums als ernstzunehmende

Tatsachenbehauptungen (nämlich der Inanspruchnahme einer

Spitzenstellung der Beklagten im Bereich von Geschirrspülmitteln)

aufgefasst werden können, ist eine Rechtsfrage, der keine über den

Einzelfall hinausgehende, für die Rechtseinheit, Rechtssicherheit

oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung iSd § 528 ZPO zukommt (SZ

59/25 = ÖBl 1986, 102 - Nr 1 im Fensterbau; 4 Ob 134/90; ähnlich MR

2000, 320 = ÖBl 2001, 68 - Das beste Magazin).

Soweit das Rechtsmittel in weitwendigen Ausführungen die Unrichtigkeit der Aussage zu beweisen versucht, die Produkte der Beklagten wiesen die beste Reinigungsleistung auf, übersehen sie, dass die Beklagte eine Behauptung in dieser Form nicht aufgestellt hat. Auf die in diesem Zusammenhang gerügte Unterlassung weiterer Feststellungen durch das Rekursgericht kommt es somit nicht weiter an.

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