OGH 4Ob183/14m

OGH4Ob183/14m21.10.2014

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F***** S*****, vertreten durch Burghofer Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei MMag. Dr. G***** U*****, vertreten durch Mag. Dr. Ilse Korenjak, Rechtsanwältin in Wien, wegen 1.391.738,88 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 27. Juni 2014, GZ 14 R 27/14i‑44, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0040OB00183.14M.1021.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht ist bei seiner Entscheidung von höchstgerichtlicher Rechtsprechung zur Verjährung von Ansprüchen aus einer abstrakten Garantie nicht abgewichen. Jedenfalls vertretbar ist seine Auffassung, dass vor dem 18. 1. 2007 noch keine gesicherte Spruchpraxis des Obersten Gerichtshofs vorlag, wonach die dreijährige Verjährungsfrist auch auf Forderungen aus Garantieerklärungen anwendbar ist, wenn diesen Schadenersatzfunktion zukommt; der einschlägige neue Rechtssatz wurde nämlich erst zur Entscheidung vom 13. 1. 2009, 5 Ob 215/08s, gebildet (vgl RIS‑Justiz RS0124549).

Nicht zu beanstanden ist auch die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass der beklagte Masseverwalter durch die Nichterhebung eines Rechtsmittels in dem beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien geführten Verfahren kein sorgfaltswidriges Verhalten gesetzt habe. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, hat der Masseverwalter das Prozessrisiko und die Erfolgschancen gegeneinander abwogen und sodann aufgrund der Tatsache, dass nicht genügend Masse für die Aufbringung der Pauschalgebühr zur Verfügung stand, von der Fortführung des Verfahrens abgesehen.

Im Zusammenhang mit dem Grundstücksverkauf durch den Beklagten gibt es nach dem festgestellten Sachverhalt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte die Veräußerung der Liegenschaft ungebührlich lange verzögert hätte; alle von ihm gesetzten Maßnahmen (einschließlich der Einholung eines neuerlichen Schätzgutachtens) waren auf einen möglichst vorteilhaften Verkauf der Liegenschaft gerichtet. Darüber hinaus ist dem Kläger der Beweis nicht gelungen, dass ihm durch die behauptete Verzögerung des Verkaufs der Liegenschaft ein konkreter, bezifferter Schaden entstanden ist.

Ob ein Rechtsanwalt ‑ hier als Masseverwalter ‑ im Einzelfall die gebotene Sorgfalt eingehalten hat, kann im Übrigen nur nach den Umständen des Einzelfalls geprüft werden; dies ist regelmäßig keine Frage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO (RIS‑Justiz RS0026584 [T17, T21], RS0026458 [T7]).

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