Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Richtig ist, dass Eigenbedarf iSv § 30 Abs 2 Z 9 MRG an den aufgekündigten Räumen selbst bestehen muss; er liegt nicht vor, wenn das Gebäude, in dem sich das Mietobjekt befindet, ganz oder teilweise abgetragen werden soll und dadurch der Bestandgegenstand überhaupt vernichtet wird (RIS-Justiz RS0067764). Dem hat der Oberste Gerichtshof in 1 Ob 111/01g (= immolex 2001, 327) eine „entscheidende bauliche Umgestaltung“ gleichgehalten. Dort hatte die Klägerin in der bisherigen Geschäftsebene eines Mehrparteienhauses ein „modernes Einkaufszentrum“ errichten wollen, wofür mehrere Bestandobjekte „baulich gänzlich umgestaltet bzw erweitert“ werden sollten.
Mit einem derartigen Umbau ist die hier erforderliche Adaptierung des aufgekündigten Geschäftslokals für Wohnzwecke in keiner Weise vergleichbar. Es besteht kein Zweifel, dass die gehbehinderte Klägerin Bedarf an den im Erdgeschoß gelegenen Räumen hat; dass vor deren Nutzung ein gewisser Aufwand erforderlich ist (insbesondere für den Einbau einer Dusche und die Abdeckung der Schaufenster), ist unabhängig von dessen - von den jeweiligen Qualitätsansprüchen abhängigen - Höhe kein Grund, das Vorliegen des Kündigungsgrundes zu verneinen.
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