OGH 4Ob17/98y (RS0109292)

OGH4Ob17/98y27.1.1998

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichshofes ist eine in eine Anstalt eingelieferte Person in die Anstalt "aufgenommen", sobald sie durch Anstaltspersonal Einschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit unterworfen wird. Dies gelte unabhängig davon, ob die nach § 10 Abs 1 UbG unverzüglich zu erstellenden ärztlichen Zeugnisse auch tatsächlich erstellt wurden und der Aufnahmevorgang damit rechtmäßig war. Der Oberste Gerichtshof hat die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes in der Entscheidung 2 Ob 25/97h ausdrücklich gebilligt; an ihr ist auch weiterhin festzuhalten.

Normen

UbG §10 Abs1

4 Ob 17/98yOGH27.01.1998

Veröff: SZ 71/10

1 Ob 247/98zOGH24.11.1998

Auch; Veröff: SZ 71/196

6 Ob 48/06mOGH27.04.2006

Auch

7 Ob 57/13bOGH17.04.2013

Vgl; Beisatz: Die Entscheidung, ob eine in einer Krankenanstalt hinsichtlich eines Minderjährigen gesetzte Beschränkung der Bewegungsfreiheit wegen Fremdgefährdung als eine Maßnahme im Rahmen der Pflege und Erziehung oder als Unterbringung zu beurteilen ist, hängt naturgemäß von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. (T2)<br/>Beisatz: Ob eine einheitliche Unterbringung oder Einzelmaßnahmen gesetzt werden, ist ebenfalls von den konkreten Umständen des jeweiligen Falls abhängig. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19980127_OGH0002_0040OB00017_98Y0000_002

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