Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit 1.117,08 EUR bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung (darin 186,18 EUR Umsatzsteuer) zu ersetzen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Ob Sittenwidrigkeit vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls, die nicht aufzugreifen ist, wenn das Berufungsgericht bei dieser Entscheidung die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens nicht überschritten hat (RIS-Justiz RS0042881 [T8]). Das gilt auch für die Beurteilung eines Gewährleistungsausschlusses beim Gebrauchtwagenkauf. Im konkreten Fall hat das Berufungsgericht seinen Beurteilungsspielraum nicht überschritten, wenn es aus der Anpreisung des Fahrzeugs („Top-Zustand“), der zumindest bei einem Mangel (Klimaanlage) vorliegenden Arglist des Verkäufers, der beeinträchtigten Betriebssicherheit (Fahrwerk) und der groben - wenn auch die Grenze des § 934 ABGB gerade noch nicht erreichenden - Äquivalenzstörung die Sittenwidrigkeit ableitete. Dabei schadet es nicht, dass das Erstgericht nicht feststellen konnte, wie der Kläger die Formulierung „Top-Zustand“ konkret verstanden hatte; mit der tatsächlichen Beschaffenheit des Fahrzeugs war sie jedenfalls unvereinbar. Unter diesen besonderen Umständen fällt es dem Kläger auch nicht zur Last, dass er auf einen Ankaufstest verzichtete.
Die Beklagte hat die Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen, weil der Kläger darin auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen hat.
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