Normen
PatG 1970 §22
PatG 1970 §155
4 Ob 178/03k | OGH | 21.10.2003 |
4 Ob 243/07z | OGH | 14.02.2008 |
nur: Eine äquivalente Benützung der patentierten Erfindung liegt dann vor, wenn der Fachmann im Prioritätszeitpunkt, ausgerüstet mit dem allgemeinen Fachwissen unter Berücksichtigung des Standes der Technik, ohne erfinderisches Bemühen die ausgetauschten Merkmale als den Patentansprüchen funktionsgleiche Lösungsmittel entnimmt. (T1) |
17 Ob 6/08v | OGH | 20.05.2008 |
nur T1; Veröff: SZ 2008/67 |
17 Ob 35/08h | OGH | 18.11.2008 |
Auch |
4 Ob 127/13z | OGH | 27.08.2013 |
Auch; Beisatz: In den Schutzbereich eines Patents fallen alle Ausführungsformen, deren Elemente der patentgemäßen Ausführungsform entsprechen oder den in den Ansprüchen beschriebenen Elementen ganz oder zum Teil patentrechtlich äquivalent sind. (T2)<br/>Beisatz: Der Schutzbereich des unechten Unteranspruchs hängt damit insoweit vom Schutzbereich des Hauptanspruchs ab, als eine angegriffene Gestaltungsform neben sämtlichen Merkmalen des Hauptanspruchs noch zusätzlich jene des Unteranspruchs aufweisen muss. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_20031021_OGH0002_0040OB00178_03K0000_003
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