Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat den Werkcharakter der strittigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht generell verneint, sondern im Einzelnen geprüft, ob die Beklagte von jenen Teilen dieser Bedingungen, die Werkcharakter aufweisen, einen ausreichenden Abstand gehalten hat. Dabei ist es im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass der jeweilige Grad der Individualität ein Element bei der Beantwortung der Frage ist, ob noch eine rechtsverletzende Bearbeitung iSv § 5 Abs 1 UrhG oder schon eine freie Nachschöpfung iSv § 5 Abs 2 UrhG vorliegt (4 Ob 170/07i = SZ 2008/31 - Natascha K/Phantombild; RIS-Justiz RS0123238). Ein ausreichender Abstand (ein „Verblassen“ des Originals) ist daher umso eher anzunehmen, je weniger sich eine als Vorbild herangezogene Bestimmung von branchenüblichen Klauseln abhebt. In der von der Klägerin zitierten Entscheidung 4 Ob 248/07k (= MR 2008, 157 [Walter] - Vorarlberg Online II) stellte sich diese Frage nicht, weil die strittigen Texte dort wörtlich übernommen worden waren. Zudem lag dort - anders als hier - eine glatte Übernahme im Sinn des Lauterkeitsrechts vor.
Mit den konkreten Erwägungen des Berufungsgerichts zu den einzelnen Klauseln setzt sich die Revision nicht auseinander. Damit gelingt es ihr nicht, eine im Rahmen eines außerordentlichen Rechtsmittels aufzugreifende Fehlbeurteilung des jeweiligen Einzelfalls aufzuzeigen.
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