Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Beklagte, dessen Firmenwortlaut mit dem Buchstaben "B" beginnt, verstoße mit seiner Einschaltung unter dem Buchstaben "F" im Amtlichen Telefonbuch der Stadt I***** gegen § 7 der Verordnung über die Standesregeln für Bestatter, welche Bestimmung auch wettbewerbsregelnde Ziele verfolge und anordne, daß solche Eintragungen nur unter den Buchstaben "B", "L" und unter dem Firmenwortlaut erfolgen dürften, hält sich im Rahmen höchstgerichtlicher Rechtsprechung, wonach ein zu Wettbewerbszwecken begangener Rechtsbruch, der objektiv geeignet ist, den freien Leistungswettbewerb zu beeinträchtigen (ÖBl 1992, 122 - Geschäftslokal-Vermietung mwN; ÖBl 1993, 68 - CAPILLARIS Haaraktivator uva) und auch subjektiv vorwerfbar ist (SZ 69/59 = ÖBl 1996, 241 - Forstpflanzen), gegen § 1 UWG verstößt (vgl auch die Normenübersicht bei Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht3 § 33 Rz 97 mit Nachweisen zur Rsp). Die Auffassung des Gerichtes zweiter Instanz, daß die Auslegung, der erwähnten Bestimmung durch den Beklagten angesichts des Wortlauts unvertretbar sei, bedeutet keine Verkennung der Rechtslage, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrzunehmen wäre.
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