Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Selbst wenn dem Zeichenbestandteil "ALPHA" in der Firma der Erstklägerin und der Marke der Zweitklägerin auch ohne Verkehrsgeltung Kennzeichnungskraft zukäme, wie dies die Rechtsmittelwerber meinen, wäre diese nur schwach, weil weder die Wort-Bild-Marke noch die Firma gerade durch diesen Zeichenbestandteil besonders geprägt werden und es sich um ein im Geschäftsverkehr häufig verwendetes Zeichen mit geringem Phantasiegehalt handelt, dessen Bedeutung als erster Buchstabe des griechischen Alphabets in weiten Kreisen der Bevölkerung bekannt ist. Wenn das Berufungsgericht angesichts der doch deutlichen Unterschiede in der Verwendung dieses Zeichenbestandteils durch die Streitteile (vgl Beil./ C1 und ./D1) eine Verwechslungsgefahr verneint hat, hält sich diese Beurteilung des Einzelfalls im Rahmen der Rechtsprechung, wonach bei schwacher Kennzeichnungskraft eines Zeichens schon geringfügige Abweichungen geeignet sind, die Gefahr von Verwechslungen auszuschließen (Nachweise bei Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht³ § 29 Rz 61 in FN 159).
Dass aber "ALPHA" für sich allein als besondere Bezeichnung des Unternehmens der Erstklägerin (§ 9 Abs 3 UWG) oder als Bestandteil der Marke der Zweitklägerin zu deren Gunsten für Kläranlagen Verkehrsgeltung erlangt hätte, wurde nicht festgestellt. Mängel des erstgerichtlichen Verfahrens, die in diesem Zusammenhang schon in der Berufung geltend gemacht, vom Berufungsgericht aber verneint worden sind, können nach ständiger Rechtsprechung in der Revision nicht mehr gerügt werden (SZ 62/157 = JBl 1990, 535; EFSlg 64.136; 4 Ob 1659/95 uva; s auch Kodek in Rechberger, ZPO² § 503 Rz 3).
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