OGH 4Ob16/99b (RS0111951)

OGH4Ob16/99b9.3.1999

Rechtssatz

Beratung über die Preisgestaltung bei zahnärztlichen Leistungen ist nicht typischerweise mit der Absicht verbunden, den Wettbewerb einer bestimmten Gruppe von Zahnärzten zu fördern.

Normen

UWG §1 C6

4 Ob 16/99bOGH09.03.1999
4 Ob 112/03dOGH08.07.2003

Vgl aber; Beisatz: Im vorliegenden Fall führt die Beklagte Preiserhebungen für bestimmte zahnärztliche Leistungen bei rund 120 Zahnärzten und Dentisten durch, von denen regelmäßig nur insgesamt drei bis fünf die Fragebögen der Beklagten ausgefüllt zurückschicken. Die Beklagte finanziert ihre Tätigkeit mit Hilfe von (nicht kostendeckenden) Einnahmen für erteilte Informationen, Zuschüssen der Geschäftsführerin der Beklagten aus ihrem Privatvermögen und finanziellen Zuwendungen jener Zahnärzte, die der Beklagten ihre Honorare bekanntgeben. (T1); Beisatz: Es liegt hier ein Sachverhalt vor, aus dem die Absicht der Beklagten zu erschließen ist, den Wettbewerb der an ihrem Auskunftssystem beteiligten Ärzte zu fördern. (T2)

4 Ob 159/14gOGH17.09.2014

Auch

Dokumentnummer

JJR_19990309_OGH0002_0040OB00016_99B0000_001

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