OGH 4Ob169/03m

OGH4Ob169/03m19.8.2003

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei "H*****" *****gmbH, *****, vertreten durch Wolf, Theiss & Partner, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. H*****-KEG, *****, 2. Dieter R*****, beide vertreten durch Dr. Heinrich Kammerlander und andere Rechtsanwälte in Graz, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Sicherungsverfahren 36.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgericht vom 2. Juli 2003, GZ 6 R 110/03y-12, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung spricht für die Wiederholungsgefahr die Vermutung, dass derjenige, der gegen die Wettbewerbsordnung verstoßen hat, hiezu neuerlich geneigt sein wird; er hat daher jene besonderen Umstände darzutun, die eine Wiederholung seiner Handlung als völlig ausgeschlossen oder doch äußerst unwahrscheinlich erscheinen lassen (ÖBl 2001, 267 - Einkaufszentrum "U" II mwN; ÖBl 2001, 105 - Reisebedarf uva). Bei der Beurteilung der Wiederholungsgefahr kommt es stets darauf an, ob dem Verhalten des Verletzers in seiner Gesamtheit wichtige Anhaltspunkte dafür entnommen werden können, dass er ernstlich gewillt ist, von künftigen Störungen Abstand zu nehmen (stRsp SZ 72/49; ÖBl 2001, 105 - Reisebedarf mwN; MR 2002, 111 - Hauszustellung; ÖBl-LS 2002/161 - MD-Recorder). Belehrungen an Dienstnehmer können die Wiederholungsgefahr ebenso wenig ausschließen wie ein ausdrückliches Verbot von Wettbewerbsverstößen (ÖBl 2001, 105 - Reisebedarf mwN). Ob eine ernstliche Willensänderung angenommen werden kann, hängt auch entscheidend davon ab, wie sich der Beklagte im Verfahren verhält (stRsp SZ 51/87 = EvBl 1978/205 = ÖBl 1978, 127 - Umsatzbonus II; ÖBl 2001, 105 - Reisebedarf).

Unter diesen rechtlichen Gesichtspunkten haben die Vorinstanzen die Rechtslage nicht verkannt, wenn sie die Wiederholungsgefahr in Bezug auf den den Beklagten angelasteten - von ihnen im Prozess als "einmalige Fehlleistung" bezeichneten - Wettbewerbsverstoß bejaht haben. Zwar haben die Beklagten eingewendet, nunmehr "Sicherheitsmechanismen" eingerichtet zu haben, die eine Wiederholung des Verstoßes ausschlössen, doch erscheint dieser Standpunkt schon deshalb mehr als zweifelhaft, weil sie andererseits noch im Revisionsrekurs ausführen, sie könnten bis heute nicht nachvollziehen, wie es zu dem ihnen angelasteten Irrtum beim Verkauf von Haaren habe kommen können (S 7); einen einmal unterlaufenen Irrtum in Zukunft wirksam verhindern kann aber wohl nur, wer den Geschehensablauf überblickt und damit erst in der Lage ist, daraus Rückschlüsse für die zu treffenden gezielten Gegenmaßnahmen für den Organisationsablauf im Unternehmen zu ziehen.

Wenn die Vorinstanzen bei der - von den Beklagten zu Recht geforderten - "Gesamtschau" ihres Verhaltens (in die auch einzubeziehen ist, dass sie der Klägerin niemals einen Unterlassungsvergleich angeboten haben) keinen ernstlichen Willenswandel erblickt haben, von künftigen Störungen Abstand zu nehmen, liegt darin keine Fehlbeurteilung, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrzunehmen wäre. Grundsätzlich ist es ja keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne der § 502 Abs 1, § 528 Abs 1 ZPO, ob nach den im Einzelfall gegebenen Umständen Wiederholungsgefahr besteht (stRsp ua ÖBl 1998, 360 - EAV-Klang; ÖBl-LS 2000/76 - Franz W.; zuletzt 4 Ob 184/00p und 4 Ob 302/02v).

Der angefochtenen Entscheidung haftet auch nicht die geltend gemachte Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 9 (2. Fall) ZPO an: Der dort genannte "Widerspruch mit sich selbst" müsste den Entscheidungstenor selbst betreffen; ein Widerspruch in den Gründen reicht nicht aus (EvBl 1958/11; EFSlg 44.100; 4 Ob 59/85 = ZAS 1987/19 uva; Fasching, Zivilprozessrecht² Rz 1760; Kodek in Rechberger, ZPO² § 477 Rz 12).

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