Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Vorwurf des Beklagten, die Vorinstanzen hätten die Vorgaben des im ersten Rechtsgang ergangenen Aufhebungsbeschlusses (4 Ob 28/09k) nicht eingehalten, trifft nicht zu. Der Senat hatte dort ausdrücklich ausgeführt, dass der Beklagte bei ihm eingehende Kaufpreiszahlungen einzubehalten hatte, um damit die Werklohnforderung der Auftragnehmerin begleichen zu können. Da nach den nun getroffenen Feststellungen bei pflichtgemäßem Verhalten des Beklagten eine entsprechende Deckung vorhanden gewesen wäre, kommt es auf die Frage, ob der Beklagte eine weitere Finanzierung hätte abrufen können, nicht an.
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