OGH 4Ob167/04v (RS0119404)

OGH4Ob167/04v23.9.2008

Rechtssatz

Das Einfüllen einer Ware in eine durch eine fremde Marke gekennzeichnete Verpackung (ein Behältnis) ist eine Markenbenutzungshandlung im Sinn des § 10a MSchG.

Normen

MSchG §10a

4 Ob 167/04vOGH28.09.2004
4 Ob 118/06sOGH28.09.2006

Veröff: SZ 2006/141

4 Ob 158/06yOGH28.09.2006

Beisatz: Hier wurde jedoch die Beeinträchtigung des Ausschließlichkeitsrechts des Markeninhabers verneint, weil die Benutzung keine Außenwirkung hatte und die Marke deshalb nicht als Herkunftshinweis wahrgenommen wurde. (T1); Beisatz: Befüllung eines stationären Flüssiggastanks der Markeninhaberin, der von ihrem Kunden für 10 Jahre gemietet wird und auf der Tankdeckelinnenseite mit ihrer Marke gekennzeichnet ist, durch einen anderen Anbieter von Flüssiggas. (T2)

17 Ob 12/08aOGH23.09.2008

Dokumentnummer

JJR_20040928_OGH0002_0040OB00167_04V0000_001

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