Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 16 Abs 3 AußStrG) Ausspruch des Rekursgerichts hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG ab:
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 179 Abs 1 ABGB können nur eigenberechtigte Personen an Kindesstatt annehmen. Eigenberechtigung bedeutet nach Lehre (Stabentheiner in Rummel3 § 179 Rz 1 mwN) und Rechtsprechung (EvBl 1990/173 = ÖA 1991, 21 = EFSlg 62.966) volle Geschäftsfähigkeit. Diese fehlt bei jeder psychischen Krankheit oder geistigen Behinderung. Auf ein teilweises Verstehen des Adoptionsvertrags oder (bloß) des Adoptionszwecks, also auf ein gewisses "Grundverständnis" oder auf "helle Momente", wie dies der Revisionsrekurswerber der Ausführung seiner Rechts- und Mängelrüge zugrunde legt, kommt es nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes nicht an. Es kann auch schon wegen des offiziösen Charakters des außerstreitigen Verfahrens (§ 2 Abs 2 Z 5 AußStrG) nicht gesagt werden, dass deshalb weil gemäß § 184 Abs 1 Z 1 ABGB auch von Amts wegen eine Adoptionsbewilligung vom Gericht mit rückwirkender Kraft zu widerrufen ist, wenn der Annehmende beim Abschluss des Adoptionsvertrags nicht eigenberechtigt gewesen ist, eine Überprüfung der Eigenberechtigung des Annehmenden vor der Bewilligung des Adoptionsvertrags vom Gericht nicht vorzunehmen wäre.
Nach den maßgeblichen Feststellungen der Tatsacheninstanzen war die am 7. 1. 1913 geborene (und am 24. 9. 1998 verstorbene) leibliche Tante des Revisionsrekurswerbers beim Abschluss des Adoptionsvertrags am 28. 5. 1998 infolge schwerer Demenz nicht (schon gar nicht voll) geschäftsfähig. Die Vorinstanzen haben sohin im Einklang mit der Rechtsprechung dem vom Revisionsrekurswerber zur Bewilligung vorgelegten Adoptionsvertrag schon wegen des Mangels der im § 179 Abs 1 ABGB vorausgesetzten Eigenberechtigung der Wahlmutter die Bewilligung versagt. Auf vom Revisionsrekurswerber bereits im Rekurs gegen den erstinstanzlichen Beschluss vorgebrachte Umstände, wie das Bestehen einer nahen Beziehung zwischen ihm und der Verstorbenen, den Zweck der Adoption, ein gewisses Verständnis der Verstorbenen vom Wesen der vereinbarten Adoption odgl. kommt es daher nicht an.
Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.
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