4 Ob 166/03w | OGH | 23.09.2003 |
4 Ob 19/04d | OGH | 10.02.2004 |
Beisatz: Der Oberste Sanitätsrat hat ausgesprochen, dass die Behandlung mit homöopathischen Arzneimitteln nur nach ärztlicher Anordnung erfolgen darf. Diese Rechtsmeinung der in Gesundheitsfragen zuständigen höchsten Verwaltungsbehörde hat bis zu einer gegenteiligen Äußerung für die Rechtsanwender als Richtschnur ihres Verhaltens zu dienen; wer von diesem Verhalten abweicht, kann sich nicht mit Erfolg auf einen entschuldbaren Rechtsirrtum berufen. (T1) |
4 Ob 156/04a | OGH | 06.07.2004 |
Auch; Beisatz: Hier: Anbieten von physiotherapeutischen Maßnahmen (cranio-sacrale Osteopathie), ohne als Physiotherapeutin nach dem MTD-Gesetz zugelassen zu sein. (T2) |
4 Ob 172/05f | OGH | 08.11.2005 |
Auch; Beisatz: Soweit das Erlangen eines sittenwidrigen Vorsprungs im Wettbewerb durch Rechtsbruch geltend gemacht wird, kommt es allein darauf an, welche Tätigkeit die Beklagte tatsächlich ausübt und nicht darauf, welchen Eindruck allenfalls das Publikum von ihrer Tätigkeit gewinnen kann. (T3); Beisatz: Gewerblicher Buchhalter. (T4) |
4 Ob 151/06v | OGH | 21.11.2006 |
Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Diese Entscheidungen sind überholt, die Abgrenzung des ärztlichen Vorbehaltsbereichs kann grundsätzlich nur nach objektiven Kriterien erfolgen. Die angewendeten Methoden fallen nur dann in den ärztlichen Vorbehaltsbereich, wenn sie ein gewisses Mindestmaß an Rationalität aufweisen und für ihre Durchführung das typischerweise durch ein Medizinstudium vermittelte umfassende Wissen erforderlich ist. (T5); Beisatz: Hier: Irisdiagnose. (T6); Veröff: SZ 2006/169 |
4 Ob 121/07h | OGH | 10.07.2007 |
Ähnlich; Beisatz: Wer gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz) unterliegende Tätigkeiten ohne eine entsprechende Befugnis vornimmt, handelt sittenwidrig nach § 1 UWG. (T7) |
4 Ob 155/10p | OGH | 05.10.2010 |
Vgl aber; Beisatz: Behandlungsmethoden fallen nur dann in den ärztlichen Vorbehaltsbereich, wenn sie ein gewisses Mindestmaß an Rationalität aufweisen und für ihre Durchführung das typischerweise durch ein Medizinstudium vermittelte umfassende Wissen erforderlich ist. Ein solches Wissen ist aber unabhängig von der „Rationalität“ der Methode dann notwendig, wenn eine auf den Körper einwirkende Behandlungsmethode bei Durchführung ohne vorherige ärztliche Abklärung mit einem erheblichen Gesundheitsrisiko verbunden ist. (T8) |
4 Ob 61/14w | OGH | 17.09.2014 |
Vgl auch |
4 Ob 11/15v | OGH | 20.01.2015 |
Ähnlich; Beis wie T5; Beisatz: Hier: veterinärmedizinisch geprüfter Physiotherapeut. (T9) |
4 Ob 177/18k | OGH | 23.10.2018 |
Vgl; Beisatz: Auch ein Laie kann „Hinweise“ auf eine allfällige Krankheit eines anderen Menschen wahrnehmen, ohne dass er mit der bloßen Betrachtung dieses Menschen schon in die Vorbehaltsaufgaben der Ärzte eingegriffen hätte. (T10) |
4 Ob 184/18i | OGH | 20.12.2018 |
Auch; Beis wie T5 |
Dokumentnummer
JJR_20030923_OGH0002_0040OB00166_03W0000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)