Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach den Feststellungen erteilte Magdalena K***** der Klägerin den Auftrag zur Lieferung und Montage von Installationsartikeln rund eine Woche nach Zugehen des detaillierten schriftlichen Angebotes der Klägerin, welches - auf jeder Seite - den Vermerk getragen hatte, daß die Ware bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Klägerin bleibe; der Bestellerin war klar, daß dieses Angebot Grundlage ihrer mündlichen Auftragserteilung und allfälliger weiterer Aufträge war (S 205).
Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß der Eigentumsvorbehalt für alle von der Klägerin gelieferten Waren, also auch für solche, die im ursprünglichen Angebot vom 13.4.1989 nicht enthalten waren, vereinbart wurde, steht nicht im Gegensatz zur Rsp des OGH, sondern entspricht den Regeln der Auslegung von Verträgen (§ 914 ABGB) und des schlüssigen Zustandekommens von Vereinbarungen (§ 863 ABGB). Eine Verkennung der Rechtslage liegt somit nicht vor, zumal an die Bestellerin, die schon zur Zeit der Bestellung als Inhaberin einer Konditorei und eines Kaffeehauses (S 197) Kaufmannseigenschaft (§ 1 Abs 2 Z 1 HGB) hatte, höhere Anforderungen, was die Beachtung schriftlicher Bedingungen angeht, zu stellen sind (SZ 18/144; SZ 41/16 uva).
Die Frage des Vertragsrücktrittes der Klägerin als Vorbehaltseigentümerin (dazu F.Bydlinski in Klang IV/2 509 f; Koziol/Welser10 I 327; SZ 52/154; SZ 60/13 uva) stellt sich hier nicht, war doch die Klage nicht gegen die Vertragspartnerin gerichtet, die als Käuferin (mangels Rücktritts) die Einrede erheben könnte, sie sei auf Grund des Kaufvertrages gegenüber der Klägerin obligatorisch zum Besitz berechtigt (F.Bydlinski aaO 509); vielmehr verlangt die Klägerin von der Beklagten als späterer Erwerberin Herausgabe unter Berufung auf das Eigentumsrecht; diese kann sich nicht auf vertragliche Ansprüche gegen die Klägerin berufen.
Auf eine Zug-um-Zug-Leistung hatte das Berufungsgericht nicht Bedacht zu nehmen, weil die Beklagte in erster Instanz keinen entsprechenden Einwand erhoben hat.
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