OGH 4Ob1633/94

OGH4Ob1633/9419.12.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** GesellschaftmbH, ***** vertreten durch Dr.Klaus Reisch und Dr.Anke Reisch, Rechtsanwälte in Kitzbühel, wider die beklagte Partei F***** S.p.A., ***** vertreten durch Dr.Ivo Greiter und andere Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen S 1,262.585,-- sA infolge außerordentlichen Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 3.November 1994, GZ 4 R 276/94-7, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Rekurs der klagenden Partei wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung besteht die inländische Gerichtsbarkeit in Zivilsachen für alle Rechtssachen, die durch positiv-gesetzliche Anordnung, durch völkerrechtliche Regelungen oder zufolge eines durch die inländischen Verfahrensordnungen anerkannten Anknüpfungspunktes an das Inland vor die österreichischen Gerichte verwiesen sind. Die inländische Gerichtsbarkeit setzt eine hinreichende Nahebeziehung zum Inland voraus; bei Fehlen einer hinreichenden Nahebeziehung ist die inländische Gerichtsbarkeit auch bei Vorliegen eines inländischen Gerichtsstandes zu verneinen. Besteht eine ausreichende Nahebeziehung, fehlt es aber an einem inländischen Gerichtsstand, dann hat der Oberste Gerichtshof, wenn die Rechtsverfolgung im Ausland nicht möglich oder unzumutbar wäre, ein sachlich zuständiges Gericht als örtlich zuständig zu bestimmen (§ 28 JN; SZ 55/95 = JBl 1983, 541 = EvBl 1983/13; SZ 59/205; SZ 60/106; zuletzt etwa ZfRV 1994, 166 ua). Die Inlandsbeziehung kann entweder in einer Ortsgebundenheit der Parteien oder in einer Ortsbezogenheit des Streitgegenstandes gelegen sein. Die vertragliche Unterwerfung einer Prozeßpartei unter die internationale Zuständigkeit der Gerichte des Staates in dem die andere Prozeßpartei ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, ist sachlich gerechtfertigt und damit wirsam (JBl 1994, 343 mwN).

Eine Gerichtsstandsvereinbarung nach § 104 JN muß, ebenso wie die Vereinbarung des Erfüllungsortes nach § 88 Abs 1 JN, urkundlich nachgewiesen werden, wenn sie vom Gegner bestritten wird. Wurde die Vereinbarung nicht durch die Parteien des Prozesses geschlossen, so ist auch die (Gesamt- oder Einzel)Rechtsnachfolge urkundlich nachzuweisen (JBl 1980, 43 mwN).

Ob die Rechte aus dem streitgegenständlichen Werkvertrag auf die Klägerin übergegangen sind, ist daher nicht bloß eine Frage der Aktivlegitimation, sondern auch der Relevanz der zwischen Gerhard K***** und der Beklagten geschlossenen Zuständigkeitsvereinbarung für dieses Verfahren. Daß sich die Klägerin nur dann mit Erfolg auf diese Vereinbarung berufen konnte, wenn sie diese urkundlich nachwies, mußte der - anwaltlich vertretenen - Klägerin bekannt sein. Einer besonderen Erörterung durch das Gericht bedurfte es nicht.

Der urkundliche Nachweis wurde nicht dadurch überflüssig, daß die Beklagte die Einbringung des nicht protokollierten Einzelunternehmens Gerhard K***** in die Gerhard K***** GesellschaftmbH außer Streit gestellt hat. Die Einbringung bewirkt, wie das Rekursgericht zutreffend ausgeführt hat, keine Gesamtrechtsnachfolge, sondern es muß die Einzelrechtsnachfolge behauptet und bewiesen werden. Trotz Außerstreitstellung der Einbringung hätte es daher - schon für die Frage der Relevanz der zwischen Gerhard K***** und der Beklagten geschlossenen Gerichtsstandvereinbarung für dieses Verfahren - eines urkundlichen Nachweises der Einzelrechtsnachfolge der Klägerin bedurft.

Wurde kein inländischer Gerichtsstand vereinbart, dann bleibt als Nahebeziehung zum Inland im wesentlichen nur der Sitz der Klägerin. Dieser schafft selbst dann keine ausreichende Nahebeziehung, wenn ein Teil der Werkleistungen in Österreich vorbereitet oder sogar vorgefertigt wurde (s SZ 55/95 = JBl 1983, 541 = EvBl 1983/13). Die Bestimmung eines Gerichtes als örtlich zuständig wäre im übrigen nur unter der - hier nicht gegebenen - Voraussetzung zulässig, daß die Rechtsverfolgung im Ausland nicht möglich oder unzumutbar wäre (§ 28 Abs 1 Z 2 JN; s RdW 1988, 133).

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