OGH 4Ob1632/95

OGH4Ob1632/9510.10.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj.Karin T*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Minderjährigen, vertreten durch Dr.Elmar Ther, Rechtsanwalt in Villach, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgericht vom 9.August 1995, GZ 3 R 347/95-73, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Minderjährigen wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nach der Rechtsprechung zu § 16 AußStrG alt galt für den ao. Revisionsrekurs das Neuerungsverbot (EvBl 1955/414; EFSlg 39.777 ua). Das muß auch für den ao. Revisionsrekurs im Außerstreitverfahren iS des Revisionsrekursrechts seit der WGN 1989 BGBl 343 gelten, sind doch nunmehr in § 15 AußStrG die in einem Revisionsrekurs zulässigen Rechtsmittelgründe taxativ aufgezählt, ohne daß die Berücksichtigung von Neuerungen darin enthalten wäre. Daß der Vater nach den Angaben im Revisionsrekurs für die Jahre 1993 und 1994 eine namhafte Lohnsteuerrückzahlung erhalten hat, kann im Revisionsrekursverfahren demnach nicht berücksichtigt werden (vgl EFSlg 67.459; 4 Ob 1627/95). Soweit das Rekursgericht von einer anderen Bemessungsgrundlage ausgegangen ist, ist es nicht von Feststellungen des Erstgerichts ohne eigene Beweisaufnahmen abgewichen; es hat vielmehr dem Einwand im Rekurs des Vaters, daß das Erstgericht die anteiligen Sonderzahlungen unrichtig berechnet und Entschädigungen für die berufliche Nutzung eines PKWs nicht als berücksichtigungswürdigen Aufwand abgezogen hat, auf Grund der Aktenlage Rechnung getragen. Bei der Anrechnung des eigenen Einkommens der Minderjährigen auf den geldunterhaltspflichtigen und den betreuenden Elternteil ist das Rekursgericht iS der Entscheidung des verstärkten Senats 1 Ob 560/92 (= SZ 65/114 und zahlreiche andere Fundstellen) zu Recht noch von einfachen Verhältnissen ausgegangen, liegt doch das Einkommen des Vaters von S 20.730 nur unwesentlich über dem Durchschnittseinkommen männlicher österreichischer Arbeitnehmer. Bei dem vorliegenden Verhältnis zwischen Regelbedarf (S 4.120) und der Differenz zwischen diesem und dem Richtsatz für die Gewährung einer Ausgleichszulage iSd § 293 Abs 1 lit a sublit bb und lit b ASVG (S 4.875 ab 1.1.1995) ist durchaus noch eine Anrechnung im Verhältnis 1 : 1 angemessen. Ein Widerspruch zur E 8 Ob 528/93 (= ÖA 1994, 20) liegt dabei nicht vor, weil diesem Verfahren ein weitaus höheres Einkommen des Vaters (ca S 40.000) zugrundegelegen ist.

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