Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht unterbrach das zwischen den Streitteilen anhängige Patentverletzungsverfahren gemäß § 156 Abs 3 PatG (aF) wegen der geltend gemachten Nichtigkeit des der Klage zugrunde liegenden Patents, die nicht offenbar zu verneinen sei.
Das Rekursgericht bestätigte den angefochtenen Unterbrechungsbeschluss und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Der „außerordentliche" Revisionsrekurs der Klägerin ist nicht zulässig.
Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstgerichtliche Beschluss zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist. Die volle Bestätigung des erstgerichtlichen Unterbrechungsbeschlusses ist jedenfalls unanfechtbar, selbst wenn die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO abhinge (stRsp, RIS-Justiz RS0037059).
Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.
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