OGH 4Ob162/82 (RS0029957)

OGH4Ob162/8223.11.1982

Rechtssatz

Im Falle einer arbeitgeberseitigen Kündigung entfaltet die Konkurrenzklausel - von dem Fall eines schuldhaften Verhaltens des Arbeitnehmers abgesehen - nur dann ihre Wirkung, wenn der Arbeitgeber erklärt, während der Dauer der Beschränkung dem Angestellten das ihm zuletzt zukommende Entgelt zu leisten. Durch diese einseitige Erklärung des Arbeitgebers wird die zwischen den Vertragsparteien bestehende Rechtslage insoweit gestaltet, als die Konkurrenzklausel nunmehr auch für den vom Gesetzgeber ansonsten ausgenommenen Fall der arbeitgeberseitigen Kündigung gilt und der Arbeitgeber verpflichtet ist, während der Dauer der Beschränkung des Arbeitnehmers an diesen das Entgelt weiter zu leisten. Diese beide Parteien des Arbeitsvertrages verpflichtende und berechtigende Rechtslage kann von keiner der Parteien einseitig - von dem Vorliegen eines wichtigen Grundes abgesehen - abgeändert werden. Sie kann auch nicht dadurch herbeigeführt werden, daß der Arbeitgeber einseitig erklärt, auf die Einhaltung der Konkurrenzklausel zu verzichten.

Lohn — Gehalt — gute Sitten — Sittenwidrigkeit — Konkurrenzverbot — Wettbewerbsverbot — Fortzahlung — Weiterzahlung — Erwerbstätigkeit — Beschränkung — Dienstverhältnis — Abrede — Vertrag — Angestellte

 

Normen

AngG §37 Abs2

4 Ob 162/82OGH23.11.1982

Veröff: Arb 10132 = JBl 1984,448 = DRdA 1984,228 (Mayer - Maly) = SZ 55/182

14 Ob 187/86OGH18.11.1986

Veröff: WBl 1987,129

5 Ob 333/87OGH01.09.1987

Vgl aber; Beisatz: Löst der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis, ohne daß den Arbeitnehmer daran ein Verschulden trifft, so ist die Wettbewerbsabrede grundsätzlich derart verwirkt, daß der Arbeitgeber sich nicht auf die vereinbarte Wettbewerbsbeschränkung berufen darf und der Arbeitnehmer seinerseits ebenfalls nicht die sich aus dem funktionellen Synallagma für ihn ergebenden Ansprüche auf gänzliche oder teilweise Entgeltfortzahlung oder Entschädigung für die vereinbarte Dauer der Wettbewerbsbeschränkung mit Erfolg in Anspruch nehmen kann. Bloß dem Arbeitgeber ist für diesen Fall vom Gesetz die Möglichkeit eingeräumt worden, die aufgezeigte Verwirkung der Wettbewerbsabrede dadurch zu vermeiden und damit auch die beiderseits daraus entstehenden Rechte und Pflichten aufrechtzuerhalten, daß er sich bei der Auflösung bereit erklärt, während der Dauer der Wettbewerbsbeschränkung dem Arbeitnehmer das ihm zustehende Entgelt fortzuzahlen. (T1) Veröff: RdW 1988,18 = WBl 1988,24

9 ObA 155/87OGH04.11.1987

nur: Im Falle einer arbeitgeberseitigen Kündigung entfaltet die Konkurrenzklausel - von dem Fall eines schuldhaften Verhaltens des Arbeitnehmers abgesehen - nur dann ihre Wirkung, wenn der Arbeitgeber erklärt, während der Dauer der Beschränkung dem Angestellten das ihm zuletzt zukommende Entgelt zu leisten. (T2) Beisatz: Diese Verpflichtung muß das gesamte dem Arbeitnehmer zuletzt zukommende Entgelt umfassen. Jede Vereinbarung über die teilweise Befreiung des Dienstgebers von der Entgeltzahlung verstößt gegen §§ 37, 40 AngG und ist daher im Sinne des § 879 ABGB nichtig. Die Nichtigkeit erfaßt nach dem Zweck des Verbotes die Verpflichtung beider Vertragsparteien. Der Arbeitnehmer braucht die Konkurrenzklausel nicht einzuhalten und der Dienstgeber das Teilentgelt nicht zu leisten. (T3) Veröff: SZ 60/232 = RdW 1988,138 = WBl 1988,436; hiezu kritisch Kerschner WBl 1988,422

9 ObA 2/91OGH13.02.1991

nur T2

9 ObA 36/20iOGH25.06.2020

Vgl; nur T2; Beisatz: Die Erklärung, während der Dauer der Beschränkung dem Angestellten das ihm zuletzt zukommende Entgelt zu leisten, kann vorweggenommen werden, etwa im Grundgeschäft oder im Zuge der Vereinbarung einer Konkurrenzklausel. (T4)<br/>Beisatz: Hier: Dienstvertragliche Vereinbarung mit der Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer Kündigungsentschädigung bei einer dienstgeberseitigen Kündigung ohne schuldbares Verhalten. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19821123_OGH0002_0040OB00162_8200000_003

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